Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
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die Zeit des Rentenbezuges wird in einer Folgerente als Anrechngszeit berücksichtigt, soweit der Rentenbezug mit einer Zurechnungszeit zusammentrifft. Damit wird grundsätzlich der Rentenbezug bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zur Anrechnungszeit. Inwieweit dies zu zusätzlichen Entgeltpunkten führt, ist abhängig vom jeweiligen Gesamtleistungswert.
Die Anrechnungszeiten zählen zu der Wartezeit von 35 Jahren.
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