Muss man, wenn man während einer med. Reha Übergangsgeld von der DRV bekommt, ganz sicher keine Zuzahlung leisten, unabhängig von der Höhe der Ü-geldes?
Zusatz:
Kostenträger der stationären Reha ist die DRV und vorher wurde Krankengeld bezogen.
Was in dem Bescheid von der DRV steht, gilt auch.
Zuzahlungspflicht besteht nur, wenn der Versicherte an einer stationären Massnahme teilnimmt und ANSPRUCH AUF ENTGELTFORTZAHLUNG hat.
Da Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, brauchen Sie sich auch nicht an den Kosten für die Reha in Form der Zuzahlung zu beteiligen.
So lautet die Formel.
Es gibt also bei Übergangsgeldbezug keine Zuzahlung.
Viele Grüsse
Nix
Zuzahlungspflicht besteht nur, wenn der Versicherte an einer stationären Massnahme teilnimmt und ANSPRUCH AUF ENTGELTFORTZAHLUNG hat.
Da Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, brauchen Sie sich auch nicht an den Kosten für die Reha in Form der Zuzahlung zu beteiligen.
So lautet die Formel.
Es gibt also bei Übergangsgeldbezug keine Zuzahlung.
Viele Grüsse
Nix
Soweit ich weiß, muß man da genauer hingucken. Denn wenn es sich um eine Anschlußreha (z.B. nach größerer OP oder Bestrahlungsbahndlung möglich) handelt, besteht ggf. trotz Ü'geldbezug Zuzahlungsplicht! Es sei denn, man hat bereits durch die Zuzahlung im Krankenhaus sein soll erfüllt.
Soweit ich weiß, muß man da genauer hingucken. Denn wenn es sich um eine Anschlußreha (z.B. nach größerer OP oder Bestrahlungsbahndlung möglich) handelt, besteht ggf. trotz Ü'geldbezug Zuzahlungsplicht! Es sei denn, man hat bereits durch die Zuzahlung im Krankenhaus sein soll erfüllt.
Das ist falsch , einfach nur falsch.