Die Pflicht zur Zuzahlung besteht bei
- stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach
§ 15 SGB VI,
- sonstigen Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI,
- Leistungen zur medizinisch-beruflichen Rehabilitation
(sogenannte Phase 2) nach § 15 Abs. 1 SGB VI.
Nach § 32 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte und Rentner eine Zuzahlung zu leisten, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Leistungen zur Rehabilitation das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Rentenversicherungsträger haben eine Höchstdauer von 42 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres festgelegt; in Fällen der stationären Anschlussrehabilitation oder einer Entwöhnungsbehandlung im Anschluss an die im Rahmen der Krankenhausbehandlung durchgeführte Entgiftung ist die Zuzahlung auf längstens 14 Tage begrenzt.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind im jeweiligen Kalenderjahr zu leistende Zuzahlungen an die gesetzliche Krankenversicherung oder die gesetzliche Rentenversicherung auf die jeweils aktuelle Zuzahlungspflicht anzurechnen.
Die Höhe der Zuzahlung richtet sich in entsprechender Anwendung der Zuzahlungsregelungen für die gesetzliche Krankenversicherung nach § 40 Abs. 5 SGB V (42-Tages-Fall) oder § 40 Abs. 6 SGB V (14-Tages-Fall) in Verbindung mit § 61 S. 2 SGB V und beträgt 10,00 Euro.
Kraft Gesetzes sind Versicherte von der Zuzahlung befreit, wenn sie bereits die volle Anzahl an Kalendertagen zugezahlt haben (unabhängig von der Zuzahlungshöhe) oder ein begrenztes Übergangsgeld beziehen (§ 32 Abs. 3 SGB VI).
Rehabilitanden, die ein auf 68 % beziehungsweise 75 % begrenztes Übergangsgeld beziehen (§ 66 Abs. 2 SGB IX), sind von der Zuzahlung für die Dauer der tatsächlichen Übergangsgeldzahlung befreit.
Eine Zuzahlung haben Versicherte nicht zu leisten, wenn sie Übergangsgeld (tatsächlich) beziehen (§ 1 Zuzahlungsrichtlinie - Befreiung von Amts wegen).
Bei der Befreiung auf Antrag (§ 2 Zuzahlungsrichtlinie) wird unterschieden zwischen der vollständigen und der teilweisen Befreiung.
Demnach werden Versicherte auf Antrag von der Zuzahlungspflicht vollständig befreit, wenn deren monatliches Nettoerwerbseinkommen beziehungsweise Erwerbsersatzeinkommen 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (in 2020 sind das: 1.316,00 Euro) nicht übersteigt.
Eine teilweise Befreiung gemäß der Zuzahlungstabelle der Rentenversicherungsträger in der jeweils geltenden Fassung kommt in Betracht für Versicherte,
- die ein Kind (§ 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG) haben beziehungsweise
die ein Stiefkind (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 SGB I) in ihren Haushalt
aufgenommen haben,
- die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG), mit dem sie
in häuslicher Gemeinschaft leben, sie pflegt und deswegen eine
Erwerbstätigkeit nicht ausübt, oder
- deren Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des LPartG, mit dem
sie in häuslicher Gemeinschaft leben, pflegebedürftig ist und
keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.
Für das Jahr 2022 ergibt sich folgende Staffelung:
mtl. Nettoeinkommen tägl. Zuzahlung
ab 1.317,00 EUR 5,00 EUR
ab 1.447,60 EUR 6,00 EUR
ab 1.579,20 EUR 7,00 EUR
ab 1.710,80 EUR 8,00 EUR
ab 1.842,40 EUR 9,00 EUR
ab 1.974,00 EUR 10,00 EUR.