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Zuzahlung-med.reha

von MAUS 1301.03.2009 | 19:25
1177 Ansichten
4 Antworten

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Hallo,ich möchte sie bitten um antwort-wan muss ich die besagten 10 euro als zuzahlung bei med. reha leisten?und wan bin ich davon befreit?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 02.03.2009 | 09:07

Den Ausführungen von Corletto kann ich nur noch hinzufügen, dass Sie von der Zuzahlung automatisch befreit werden, wenn Sie während der Reha Übergangsgeld beziehen. Wenn Sie während der Reha also keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung haben und ÜG bekommen müssen Sie keine Zuzahlung leisten. Ansonsten hängt es davon ab wie hoch ihr Nettoverdienst ist. Am besten -wie Corletto schon geschrieben hat - einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung stellen.

3 Antworten

Corlettoam 01.03.2009 | 19:33
Die täglichen 10 Euro Zuzahlung sind am Abreisetag zu zaheln. Zuzahlung : Zu den Kosten einer stationären Leistung müssen Sie höchstens 10 Euro pro Tag für längstens 42 Tage im Kalenderjahr zuzahlen. Wurden mehrere Leistungen erbracht, sind alle Tage der Zuzahlung an den Rentenversicherungsträger und an die Krankenkasse innerhalb eines Kalenderjahres zu berücksichtigen und gegenseitig anzurechnen. Die Zuzahlung ist von Ihnen im Kalenderjahr dagegen nur für 14 Tage zu leisten, wenn sich die stationäre Rehabilitation innerhalb von 14 Tagen an eine stationäre Krankenhausbehandlung anschließt. Die bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlung anlässlich einer Krankenhausbehandlung oder einer Anschlussrehabilitation ist anzurechnen. Die Zuzahlung ist nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu leisten. Bei stationären Leistungen brauchen Sie keine Zuzahlung zu leisten, wenn Sie bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen. Auf Antrag können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien lassen, wenn Sie dadurch unzumutbar belastet würden. Das Antragsformular dafür erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Während ambulanter (auch ganztägig ambulanter) Leistungen besteht keine Zuzahlungspflicht. www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_15758/SharedDocs/de/Inhalt/03__Rehabilitation/01__leistungen/02__medizinische__reha/kosten__zuzahlung.htm
MAUS 13am 01.03.2009 | 19:58
Hallo,Corletto- möchte noch da zu schreiben - das ich bereits 6-wochen gesammt auf 2 krankheiten arbeitsunfähig war 2009 die reha beginnt mai 2009 zZ.bin ich wieder gesund hat das ein einfluss auf die zuzahlung? muss ich sie trotzdem leisten?
Corlettoam 02.03.2009 | 07:21
Die Zuzahlungsaufrechnung gilt immer nur für das laufende Kalenderjahr und die verschiedenenKrankheiten spielen hier keine Rolle. Sollten Sie allerdings nach der Reha dieses Jahr noch mal in ein Krankenhaus müssen, können Sie die Tage der Reha natürlich damit dann verrechnen.
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