Hallo Elfi,
nach dem SGB VI haben Versicherte grundsätzlich für jeden Kalendertag der stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation eine Zuzahlung für längstens 42 Tage im Kalenderjahr an den Rentenversicherungsträger zu leisten. Schließt die stationäre medizinische Reha unmittelbar an eine Krankenhausbehandlung an, ist nur für längstens 14 Tage eine Zuzahlung zu leisten. Bei der Festsetzung der zuzahlungspflichtigen Tage werden alle Zuzahlungen an Krankenkassen und an Rentenversicherungsträger innerhalb eines Kalenderjahres angerechnet.
Nach dem SGB V leisten Versicherte für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung für längstens 28 Tage einen Zuzahlungbetrag an die Krankenkasse.