Es waren bisher 120 Tg. Krankenhausaufenthalt. Berücksichtigt wurden nur nur 28 Tage?
Und auch die Krankenhausaufenthalte sind in unserem Fall nicht zuzahlungspflichtig nach dem BVG/Kriegsopferfürsorge. Befreit von der Zuzahlung von gesetzeswegen.
Überschneidet sich hier das SGB mit dem BVG?
Gruss Elfie
26.01.2009, 17:57
von
Chris
In der Krankenversicherung sind max. 28 Tage im Kalenderjahr zuzahlungspflichtig.
SGB und BVG sind 2 grundverschiedene Gesetze. Die Befreiung resultiert auch nicht aufgrund des BVG sondern Grundlage ist trotzdem das SGB. Die Befreiung erstreckt sich auch nur auf die anerkannten Schädigungen.
Grundsätzlich werden die Zuzahlungen vom Krankenhaus nicht bei der Rentenversicherung angerechnet, wenn dies die Frage sein sollte. Was für eine Reha wird durchgeführt (AHB)?
27.01.2009, 09:50
von
Elfie
Chris, psychosomatisch, Gruss Elfie
27.01.2009, 13:26
Experten-Antwort
Hallo Elfi,
nach dem SGB VI haben Versicherte grundsätzlich für jeden Kalendertag der stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation eine Zuzahlung für längstens 42 Tage im Kalenderjahr an den Rentenversicherungsträger zu leisten. Schließt die stationäre medizinische Reha unmittelbar an eine Krankenhausbehandlung an, ist nur für längstens 14 Tage eine Zuzahlung zu leisten. Bei der Festsetzung der zuzahlungspflichtigen Tage werden alle Zuzahlungen an Krankenkassen und an Rentenversicherungsträger innerhalb eines Kalenderjahres angerechnet.
Nach dem SGB V leisten Versicherte für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung für längstens 28 Tage einen Zuzahlungbetrag an die Krankenkasse.
27.01.2009, 14:11
von
Elfie
Danke Experte.
Die Entlassung aus der Klinik erfolgte 3 Wochen vor der Reha.
Gruss Elfie
27.01.2009, 17:58
von
Chris
Das ist dann aber keine AHB (da keine Indikation hierfür) und die Zuzahlungstage werden nicht angerechnet.