Leider JA.
Nach den Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei medizinischen und sonstigen Leistungen zur Rehabilitation sind grundsätzlich die Einkommensverhältnisse im Kalendermonat vor Antragstellung auf die Rehabilitationsleistung maßgebend. Soweit Sie geltend machen, dass sich Ihr finanziellen Verhältnisse bis zum Beginn der Heilbehandlung zu Ihren Ungunsten verändert haben, wird der Monat vor Beginn der Reha
als Grundlage genommen. Da Ihr Mutterschutz während der Reha beginnt verbleibt es bei der Zuzahlung.