Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Katharina,
zunächst einmal möchte ich bemerken, dass es zu der von Ihnen geschilderten Situation eigentlich gar nicht kommen dürfte. Nach einer Verfahrensabsprache zwischen der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit stellt zunächst das zuständige Jobcenter die Erwerbsfähigkeit der Arbeitssuchenden nach § 8 SGB II fest. Kommt es zu dem Ergebnis, dass Erwerbsfähigkeit nicht vorliegt, fordert es den Arbeitssuchenden zur Rentenantragstellung auf. Im Rahmen des Rentenverfahrens werden die bereits beim Jobcenter vorhandenen Unterlagen durch den Rentenversicherungsträger angefordert und in die Prüfung des Leistungsvermögens einbezogen. Reichen diese Unterlagen nicht aus, ist der Rentenversicherungsträger allerdings berechtigt, eigene medizinische Unterlagen zu erheben. Bestehen seitens des Rentenversicherungsträgers Zweifel an der Beurteilung des Leistungsvermögens durch das Jobcenter sollen diese Zweifel zwischen den beiden Trägern erörtert werden. Der Rentenversicherungsträger entscheidet dann abschließend über den Rentenantrag. Sofern Erwerbsfähigkeit festgestellt wird, sind die ärztliche Stellungnahme und die zugrundeliegenden medizinischen Unterlagen dem Jobcenter zu übermitteln. Eine Diskrepanz zwischen den Auffassungen der beiden Leistungsträger zur Erwerbsfähigkeit des Arbeitssuchenden sollte damit bereits im Vorfeld ausgeräumt sein.
Nun zu Ihrer konkreten Frage: Auch ich habe erhebliche rechtliche Bedenken, ob das Jobcenter Sie hier zur Erhebung eines Widerspruchs auffordern darf. Allerdings ist mir auch nicht bekannt, ob das oben beschriebene Abstimmungsverfahren zwischen dem Jobcenter und Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger stattgefunden hat.
Insoweit würde ich Ihnen empfehlen, der Aufforderung des Jobcenters erst einmal nachzukommen – schon um evtl. Sanktionen seitens des Jobcenters zu vermeiden.
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