Sehr geehrter Salud,
wenn Ihre Krankenkasse Sie auffordert, einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen, kann sie auch Ihr Dispositionsrecht einschränken. Das heißt, dass die Krankenkasse dann mitreden kann, sollte der Antrag auf Rehabilitation gemäß § 116 SGB VI in einen Rentenantrag umgedeutet werden.
Die Einschränkung Ihres Dispositionsrechts, also Ihre Entscheidungsmöglichkeit, ob und wann Sie einen Rentenantrag stellen, welche Rente Sie beantragen und wann Rentenbeginn sein soll, muss die Krankenkasse Ihnen gegenüber schriftlich äußern.
Es bietet sich daher an, dass Sie mit Ihrer Krankenkasse schon im Vorfeld Kontakt aufnehmen und Ihre Situation darstellen. Vielleicht ist damit die einfachste Lösung möglich.
Sie können aber auch die Durchführung des Rehabilitationsverfahrens abwarten und sollte tatsächlich eine Umdeutung in einen Rentenantrag herauskommen, immer noch Kontakt mit der Krankenkasse aufnehmen und eine Klärung Ihrer berechtigten Interessen vornehmen. Denn die Daten, wann eine Erwerbsminderungsrente beginnen würde und welche Abschläge diese hätte, können erst nach Ende des Rehabilitationsverfahrens festgestellt werden.