Hallo Josef,
es ist grundsätzlich so, wie Schade es bereits beschrieben hat. Für den Fall des Bezuges von Arbeitslosengeld I kommt eine "Zwangsverrentung" nicht in Frage. Wohl aber bei Bezug von Arbeitslosengeld II. Grundlage hierfür ist § 12a SGB II:
"Hilfebedürftige sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Hilfebedürftige bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen."
Abschließend Klären können Sie diese Frage aber nur bei Ihrer das Arbeitslosengeld zahlenden Stelle - also der Arbeitsagentur oder der ALG-II-Behörde.