Hallo Renate B.,
ja, die Krankenkasse darf Sie auffordern, einen Rehabilitationsantrag zu stellen. Dieser Aufforderung sollten Sie auch nachkommen, um Einbußen bei der Krankengeldzahlung zu vermeiden.
Zu Ihrer Frage nach den Unterschieden in den Rentenarten:
Bei den Renten wegen Erwerbsminderung wird unterschieden zwischen Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und Renten wegen voller Erwerbsminderung. Auf welche Rente ggf. Anspruch besteht, richtet sich nach dem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr arbeitsfähig sind (d.h. unter 3 Stunden täglich), soll eine Rente wegen voller Erwerbsminderung Ihr Einkommen ersetzen. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist für diejenigen gedacht, die noch einige Stunden täglich arbeiten können (d.h. zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich). Sie ergänzt dann das Einkommen, das Sie selbst noch erzielen. Bei einem Rentenbeginn in 2017 könnten für Sie noch geringe Abschläge anfallen.
Für nähere Informationen werfen Sie doch einen Blick in diese Broschüre:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.pdf?__blob=publicationFile&v=27
Die Altersrente für langjährig Versicherte können Sie frühestens ab 63 (mit Abschlägen) bekommen, wenn Sie wie von Ihnen angegeben die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erfüllen. Der maximale Abschlag bei Geburtsjahrgang 1954 beträgt 9,6 Prozent.
Genaueres können Sie in dieser Broschüre nachlesen:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/die_richtige_altersrente_fuer_sie.pdf?__blob=publicationFile&v=21