Die sogenannte 58er-Regelung (§ 428 SGB III für Bezieher von Arbeitslosengeld I bzw. § 65 Abs. 4 SGB II für Bezieher von Arbeitslosengeld II) wird aller Voraussicht über den 31. Dezember 2007 hinaus nicht verlängert werden. Das bedeutet, dass alle diejenigen, die noch in diesem Jahr arbeitslos werden und das 58. Lebensjahr vollenden, unter erleichterten Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen können. Ist dies nicht der Fall, kann die sog. 58er-Regelung nicht mehr beansprucht werden. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II kann dies zur Folge haben, dass der Leistungsträger von dem Hilfebedürftigen verlangen kann, eine geminderte Altersrente zu beanspruchen. Die Beantragung der Altersrente kann allerdings nicht "erzwungen" werden. Beantragt der Hilfebedürftige hingegen die Altersrente nicht, wird der Leistungsträger wohl seine Leistungen einstellen. Vor diesem Hintergrund ist auch der Begriff der "Zwangsverrentung" ent-standen, da der Hilfebedürftige dann in aller Regel auf die Altersrente angewiesen sein wird.