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Zwangsverrentung

von Bernd Schrupp14.11.2007 | 11:56
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Im Zuge der politischen Diskussion um den Wegfall der Regelung nach § 428 SGB III - Arbeitslosengeldbezug unter erleichterten Bedingungen - wird immer wieder von "Zwangsverrentung" ab 2008 gesprochen. Was ist denn damit gemeint?

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die sogenannte 58er-Regelung (§ 428 SGB III für Bezieher von Arbeitslosengeld I bzw. § 65 Abs. 4 SGB II für Bezieher von Arbeitslosengeld II) wird aller Voraussicht über den 31. Dezember 2007 hinaus nicht verlängert werden. Das bedeutet, dass alle diejenigen, die noch in diesem Jahr arbeitslos werden und das 58. Lebensjahr vollenden, unter erleichterten Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen können. Ist dies nicht der Fall, kann die sog. 58er-Regelung nicht mehr beansprucht werden. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II kann dies zur Folge haben, dass der Leistungsträger von dem Hilfebedürftigen verlangen kann, eine geminderte Altersrente zu beanspruchen. Die Beantragung der Altersrente kann allerdings nicht "erzwungen" werden. Beantragt der Hilfebedürftige hingegen die Altersrente nicht, wird der Leistungsträger wohl seine Leistungen einstellen. Vor diesem Hintergrund ist auch der Begriff der "Zwangsverrentung" ent-standen, da der Hilfebedürftige dann in aller Regel auf die Altersrente angewiesen sein wird.

10 Antworten

Schwarzwälderam 14.11.2007 | 12:04
Bis zum 31.12.07 ist es so, das das Arbeitsamt bei Personen die die sogenannte 58er Erklärung (§ 428 SGB III)unterschrieben haben erst zum Zeitpunkt des frühestmöglichen ungekürzten Bezug einer Altersrente zum Rentenantrag auffordern darf. Im SGB II ist aber eine Formulierung enthalten, das Bezieher von Hartz IV Leistungen alles tun müssen, um ihre BEdürftigkeit zu beenden. Darunter fällt auch der Bezug einer vorgezogenen und damit gekürzten Altersrente. Es gibt also zukünftig nicht mehr die Wahl zwischen Hartz IV und Rente (je nachdem was günstiger ist) sondern das Arbeitsamt kann (muß aber nicht) zum Rentenantrag auffordern.
bekissam 14.11.2007 | 12:02
Lesen Sie Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Nach Eingabe des Stichworts "Zwangsverrentung" finden Sie die Expertenantwort unter: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Inwieweit von der Arbeitsagentur Verpflichtungen hinsichtlich einer Aufforderung zur Rentenantragstellung vorliegen, können verbindlich nur dort erfragt werden.
Bernd Schruppam 14.11.2007 | 12:09
Das ist aber nichts Neues. Eine vergleichbare Vorschift gab es schon im Bundesozialhilfegesetz (a.F. §§ 2 i.V.m. §91 a BSHG), dass ja jetzt zusammen mit den Bestimmungen über die AloHi des SGB III (a.F.) zum SGB II zusammengeführt wurde.
Knut Rassmussenam 14.11.2007 | 12:54
Nur das aktuell auch diejenigen ALG2-Bezieher nicht zur Rentenantragstellung aufgefordert werden, die den § 65 Abs. 4 SGB II (Parallelvorschrift zum §428 SGB III) nicht unterschrieben haben, aber vom Alter her könnten. Für den ehrlichen ALG2-Bezieher, der arbeiten will, ist das ein Schlag ins Gesicht. Denn wenn er dieses Jahr untershcreibt, gibt es keine Unterstützung bei der Arbeitssuche. Unterschreibt er nicht --- Zwangsrente. Nun es ist ja kein Zwang, er muß ja nicht in Rente. (Achtung, Sarkasmus)
Schwarzwälderam 14.11.2007 | 13:20
Ach, und der 58 Jährige, der nicht unterschreibt wird bei der Arbeitssuche unterstützt? Schöne Theorie...
weserbaeram 14.11.2007 | 15:18
Nicht ZwangsVER- sondern Be-rentung! Was letztlich in den Auswirkungen gleich ungerecht und wenig rechtstaatlich erscheint.
Amadéam 14.11.2007 | 16:58
Nun die Linke formuliert es am deutlichsten. http://www.sozialticker.com/bundesregierung-bestaetigt-staatlich…
alaiye29am 15.11.2007 | 13:32
Frage an Experten Zwangsverrentung auch bei aufstockender Leistung? ALG I läuft noch bis 9/08, ab 10/07 Aufstockung, in 01/08 58 Jahre alt. Ab wann kann, muss man zustimmen, und ist das Prozedere das gleiche wie bei der bisherigen 58er Regelung? d.h. keine aktive Förderung und Betreuung mehr?
temperaam 23.11.2007 | 13:54
das ist eine Regelung die besonders Frauen diskriminiert, denn diese konnen schon mit 60-ig Lebensjahren in die Rente geschickt werden und müssen dann mit einem Rentenabzug von 18% leben. Da mich das betreffen wird, möchte ich mich bei den zuständigen Politikern für diesen neuerlichen Akt der Gleichstellung von Mann und Frau bedanken. tempera
60igeram 26.11.2007 | 20:55
Was ist eigentlich mit denjenigen, die die 58iger Regel haben, deren ALG-I demnächst ausläuft, die aber keine Leistungen aus Harz-IV bekommen wegen zuviel Angespartem aber aufgrund des angehobenen Renteneintrittalters dann etliche Jahre keinerlei Einkommen haben? Für diese Gruppe wäre doch die "Zwangsverrentung" überlebensnotwendig, oder sehe ich das falsch? Kann dann die Arbeitsagentur auch für diese Gruppe diese "Zwangsverrentung" beantragen?
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