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Experten-Antwort

Zweite freiberufliche Tätigkeit

von Anne25.02.2020 | 15:14
642 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin bereits hauptberuflich freiberuflich tätig, möchte nun aber eine zweite Tätigkeit anmelden (als Nebentätigkeit/ Hinzuverdienst gedacht), diese ist auch freiberuflich, aber in einem ganz anderen Bereich. Die Anmeldung beim Finanzamt läuft gerade, aber wie melde ich die Tätigkeit bei der RV an? Über Einkünfte kann ich im Moment noch keine Angaben machen. Und: Könnte ich mich hier auch die ersten Jahre von der RV berfreien lassen, nur für diese zweite Tätigkeit? Vielen Dank und Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Es scheint in Ihrem Falle ratsam, mit den Kollegen des zuständigen Rentenversicherungsträgers unmittelbar in Kontakt zu treten und die neu aufgenommene Tätigkeit anzuzeigen.

Dieses kann formlos geschehen.

Die steuerliche Behandlung des Sachverhalts hat zunächst einmal keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung im Sinne von § 2 SGB VI.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

9 Antworten

KSCam 25.02.2020 | 17:01
Um welche Art selbständige Tätigkeiten handelt es sich? Das zu wissen wäre zunächst mal wichtig. Denn "befreien lassen" können Sie sich nur wenn es sich um eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Selbständigkeit handelt. Ist die Selbständigkeit gar nicht versicherungspflichtig, dann brauchen Sie gar nicht zu melden.
Anneam 25.02.2020 | 19:42
Achso, entschuldigen Sie, das hätte ich deutlicher machen können: Ich habe es schon nachgeschaut, es handelt sich um Illustration, demnach Bereich Künstler, keine Angestellten, also müsste das versicherungspflichtig sein. Wenn auch ziemlich sicher in diesem Jahr unter 450/Monat..aber wenn ich das richtig verstehe, anmelden muss ich es ja trotzdem. Vielleicht wird auch alles mit meiner Haupttätigkeit zusammengerechnet? Das weiß ich alles noch nicht. Aber ich denke, wenn ich es anmelde, werde ich dazu schon Infos bekommen.
Anneam 25.02.2020 | 19:45
PS: Für die Haupttätigkeit (freiberufliche Dozentin) zahle ich schon Beiträge.
W°lfgangam 25.02.2020 | 20:53
Hallo Anne, na und?!! Da jede/weitere Tätigkeit/Beschäftigung wieder neu - unter dem Gesichtspunkt der Versicherungspflicht/-freiheit - zu bewerten ist, ist man/frau nicht automatisch für alle weiteren Tätigkeiten versicherungsfrei -> "ich suche mir mal die geringstmögliche/einkommensschwächste Tätigkeit für RV-Beiträge aus, und das wars/Pflicht erledigt" ...nene, SO nicht ;-) Sicher ist, sofern Sie die Beitragsbemessungsgrenze für die jetzige Tätigkeit bereits überschritten haben (82.800/2020), kommen keine weiteren Beitragszahlungen zur DRV auf Sie zu. Die Beitragslast/-verteilung ist ggf. anders zu erheben. Lassen Sie die neue Tätigkeit (auf Nachfrage hier haben Sie dazu leider keine weiteren Angaben gemacht) von der DRV beitragsrechtlich beurteilen ...bzw. ist hier Ihre gesetzliche Krankenkasse als Einzugsstelle an erster Stelle zu kontaktieren, die eine mögliche RV-Pflicht oder -freiheit zu beurteilen hat. Gruß w.
-am 26.02.2020 | 08:27
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
PS: Für die Haupttätigkeit (freiberufliche Dozentin) zahle ich schon Beiträge.
Hallo Anne, na und?!! Da jede/weitere Tätigkeit/Beschäftigung wieder neu - unter dem Gesichtspunkt der Versicherungspflicht/-freiheit - zu bewerten ist, ist man/frau nicht automatisch für alle weiteren Tätigkeiten versicherungsfrei -> "ich suche mir mal die geringstmögliche/einkommensschwächste Tätigkeit für RV-Beiträge aus, und das wars/Pflicht erledigt" ...nene, SO nicht ;-) Sicher ist, sofern Sie die Beitragsbemessungsgrenze für die jetzige Tätigkeit bereits überschritten haben (82.800/2020), kommen keine weiteren Beitragszahlungen zur DRV auf Sie zu. Die Beitragslast/-verteilung ist ggf. anders zu erheben. Lassen Sie die neue Tätigkeit (auf Nachfrage hier haben Sie dazu leider keine weiteren Angaben gemacht) von der DRV beitragsrechtlich beurteilen ...bzw. ist hier Ihre gesetzliche Krankenkasse als Einzugsstelle an erster Stelle zu kontaktieren, die eine mögliche RV-Pflicht oder -freiheit zu beurteilen hat. Gruß w.
Leider kann man das nicht so pauschaliert sagen. Zunächst gilt es festzustellen, ob es sich bei der Tätigkeit tatsächlich um eine zweite Selbständigkeit oder nicht vielleicht doch einen nicht-eigenständigen Teil der insgesamt ausgeübten Selbständigkeit handelt. Liegt eine einheitliche selbständige Tätigkeit vor, die künstlersozialversicherungspflichtige Elemente enthält, muss man zunächst feststellen, welche Tätigkeit den überwiegenden Teil ausmacht. Überwiegt die Dozententätigkeit, kommt nur die Versicherungspflicht als Lehrer zum Tragen. Dann sind einkommensgerechte Beiträge nach dem Gesamteinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsbemessungsgrenze zu zahlen. Es kann aber auch der Regelbeitrag gewählt werden (bzw. in den ersten drei Kalenderjahren der halbe Regelbeitrag). Sollten ausnahmsweise zwei Selbständigkeiten ausgeübt werden, sind beide Tätigkeiten getrennt zu beurteilen und auch das jeweilige Arbeitseinkommen getrennt der Beitragspflicht zu unterziehen. Dann muss für die künstlerische Tätigkeit aber nach drei Jahren die besondere Geringfügigkeitsgrenze von 3900 Euro p.a. geprüft werden. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Anneam 26.02.2020 | 11:30
PS: Für die Haupttätigkeit (freiberufliche Dozentin) zahle ich schon Beiträge.
Dozentin im künstlerischen Bereich?
Nein, wie gesagt, ein ganz anderer Bereich, Sprachdozentin.
Anneam 26.02.2020 | 11:35
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
PS: Für die Haupttätigkeit (freiberufliche Dozentin) zahle ich schon Beiträge.
Hallo Anne, na und?!! Da jede/weitere Tätigkeit/Beschäftigung wieder neu - unter dem Gesichtspunkt der Versicherungspflicht/-freiheit - zu bewerten ist, ist man/frau nicht automatisch für alle weiteren Tätigkeiten versicherungsfrei -> "ich suche mir mal die geringstmögliche/einkommensschwächste Tätigkeit für RV-Beiträge aus, und das wars/Pflicht erledigt" ...nene, SO nicht ;-) Sicher ist, sofern Sie die Beitragsbemessungsgrenze für die jetzige Tätigkeit bereits überschritten haben (82.800/2020), kommen keine weiteren Beitragszahlungen zur DRV auf Sie zu. Die Beitragslast/-verteilung ist ggf. anders zu erheben. Lassen Sie die neue Tätigkeit (auf Nachfrage hier haben Sie dazu leider keine weiteren Angaben gemacht) von der DRV beitragsrechtlich beurteilen ...bzw. ist hier Ihre gesetzliche Krankenkasse als Einzugsstelle an erster Stelle zu kontaktieren, die eine mögliche RV-Pflicht oder -freiheit zu beurteilen hat. Gruß w.
Das na und verstehe ich nicht. Ich habe das lediglich als weitere Info angegeben, damit klar ist,dass ich dort hauptbeschftigt bin und eben normal vediene und schon Beiträge zahle, so dass klar wird, dass es sich eben um eine zusätzliche Tätigkeit bei der neuen Tätigkeit handeln wird. Ich möchte doch lediglich wissen, WIE ich die zweite Tätigkeit anmelden kann? Das Finanzamt geht jedenfalls schon einmal von unterschiedlichen Tätigkeiten aus, da ich eine neue Steuernummer für die Illustrations-Tätigkeit bekommen werde. Wenn ich Sie und auch den Experten nun richtig verstehe, sollte ich also zunächst einen neuen Antrag auf Festellung der Versicherungspflicht für Selbständige stellen? Vielen Dank für die Informationen.
Anneam 26.02.2020 | 12:33
Ich bedanke mich!
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