PS: Für die Haupttätigkeit (freiberufliche Dozentin) zahle ich schon Beiträge.
Hallo Anne,
na und?!!
Da jede/weitere Tätigkeit/Beschäftigung wieder neu - unter dem Gesichtspunkt der Versicherungspflicht/-freiheit - zu bewerten ist, ist man/frau nicht automatisch für alle weiteren Tätigkeiten versicherungsfrei -> "ich suche mir mal die geringstmögliche/einkommensschwächste Tätigkeit für RV-Beiträge aus, und das wars/Pflicht erledigt" ...nene, SO nicht ;-)
Sicher ist, sofern Sie die Beitragsbemessungsgrenze für die jetzige Tätigkeit bereits überschritten haben (82.800/2020), kommen keine weiteren Beitragszahlungen zur DRV auf Sie zu. Die Beitragslast/-verteilung ist ggf. anders zu erheben.
Lassen Sie die neue Tätigkeit (auf Nachfrage hier haben Sie dazu leider keine weiteren Angaben gemacht) von der DRV beitragsrechtlich beurteilen ...bzw. ist hier Ihre gesetzliche Krankenkasse als Einzugsstelle an erster Stelle zu kontaktieren, die eine mögliche RV-Pflicht oder -freiheit zu beurteilen hat.
Gruß
w.
Das na und verstehe ich nicht. Ich habe das lediglich als weitere Info angegeben, damit klar ist,dass ich dort hauptbeschftigt bin und eben normal vediene und schon Beiträge zahle, so dass klar wird, dass es sich eben um eine zusätzliche Tätigkeit bei der neuen Tätigkeit handeln wird. Ich möchte doch lediglich wissen, WIE ich die zweite Tätigkeit anmelden kann?
Das Finanzamt geht jedenfalls schon einmal von unterschiedlichen Tätigkeiten aus, da ich eine neue Steuernummer für die Illustrations-Tätigkeit bekommen werde.
Wenn ich Sie und auch den Experten nun richtig verstehe, sollte ich also zunächst einen neuen Antrag auf Festellung der Versicherungspflicht für Selbständige stellen?
Vielen Dank für die Informationen.