Jonny, so wie es aussieht rechnest du falsch. Ich zitiere aus dem Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, einer der renommiertesten Kommentar zum Sozialversicherungsrecht. Hier schreibt Anne Körner, Richterin am Bundessozialgericht:
"Nach der Grundbewertung und einer ersten Vergleichsbewertung nach S. 1 1. Hs. erfolgt zur Berechnung von Erwerbsminderungsrenten ab dem 1.7.2014 eine weitere Vergleichsbewertung nach S. 1 2. Hs.: Dafür erfolgt eine Vergleichsbewertung nach dem Rechenvorgang wie in → Rn. 4 ff. beschrieben, wobei alle EP aus den letzten vier Jahren vor Eintritt der EM herausgenommen werden. Zur Berechnung des Vierjahreszeitraums s. die Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Dt. RV zu § 73 R3.1, im Internet unter http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de. Zugleich wird der belegungsfähige Zeitraum um diese vier Jahre gekürzt (→ Rn. 9).
Ergeben sich aus der zusätzlichen Vergleichsbewertung höhere EP als aus der Grundbewertung und der Vergleichsbewertung nach S. 1 1. Hs. sind diese EP bei der Rentenberechnung einzustellen (→ Rn. 2). Es sind immer alle drei Berechnungen vorzunehmen, um den für die Rentenberechnung
maßgeblichen Durchschnittswert nach der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 1 S. 2) bestimmen zu können (vgl. die Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Dt. RV zu § 73 R3, im Internet unter http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de)."
KassKomm/Körner, 97. EL Dezember 2017, SGB VI § 73 Rn. 11
Ich wiederhole: ALLE EP der letzten vier Jahre werden rausgenommen!Der Zeitraum wird um VIER JAHRE, also 48 MONATE, gekürzt. Genauso habe ich gerechnet.