Hallo,
mir liegen zwei Bescheide der DRV vor. Bei beiden wird die zweite Vergleichsbewertung sehr merkwürdig berechnet. Meines Erachtens gibt es dafür keine Rechtsgrundlage.
Bei der Grundbewertung und der 1. Vergleichsbewertung stimmt soweit alles.
1. Fall
Summen aus der 1. VB
5,5132 EP für 125 Monate abzgl.
0,9984 EP für 14 Monate und jetzt noch
abzgl. Zeiten einer beruflichen Ausbildung:
0,1461 EP
ergibt ein Durchschnittswert von:
4,3687 EP : 111 Monate = 0,0394 EP
Diese 0,1461 EP berechnen sich wie folgt:
0,0833 EP x 12 Monate = 0,9996 EP
abzgl. der EP für diese Zeiten:
0,8535 EP
ergibt: 0,9996 EP ./. 0,8535 EP = 0,1461 EP
Ohne diese Zeiten ergibt sich ein höher Durchschnittswert:
5,5132 EP für 125 Monate abzgl.
0,9984 EP für 14 Monate
4,5148 EP : 111 Monate = 0,0407 EP
Warum werden Ausbildungszeiten, die bei der Grundbewertung höher bewertet wurden (jeder Monat mit 0,0833 EP) nun wieder bei der 2. Vergleichsbewertung abgezogen? Das ergibt keinen Sinn.
Hier der 2. Fall:
Summen aus der 1. VB
3,8840 EP für 51 Monate abzgl.
1,0719 EP für 21 Monate und jetzt noch
abzgl. Zeiten einer beruflichen Ausbildung:
0,3131 EP
ergibt ein Durchschnittswert von:
2,4990 EP : 30 Monate = 0,0833 EP
Diese 0,3131 EP berechnen sich wie folgt:
0,0833 EP x 10 Monate = 0,8330 EP
abzgl. der EP für diese Zeiten:
0,5199 EP
ergibt: 0,8330 EP ./. 0,5199 EP = 0,3131 EP
Ohne diese Zeiten ergibt sich ein höher Durchschnittswert:
3,8840 EP für 51 Monate abzgl.
1,0719 EP für 21 Monate
2,8121 EP : 30 Monate = 0,0937 EP
Kann mir bitte jemand erklären, warum bei der 2. Vergleichsbewertung die Grundbewertung ad absurdum geführt wird, indem die höhere Bewertung von Ausbildungszeiten wieder abgezogen wird? Im Gesetz gibt es keine Rechtsgrundlage für diese Vorgehensweise.
Zur Klarstellung: Mir ist schon klar, dass EP für Ausbildungszeiten bei der 2. VB in dem Vierjahreszeitraum in Abzug gebracht werden, aber nur die EP laut Versicherungsverlauf! Doch nicht noch zusätzlich die Höherbewertung aus der Grundbewertung!