Und was ist mit der zweiten Vergleichsbewertung? Hier werden zusätzliche EP aus der Grundbewertung abgesetzt, obwohl der Gesetzgeber die Versicherten ausdrücklich besserstellen wollte; das widerspricht sich doch.
Aus der Gesetzesbegründung:
"Mit der Änderung wird sichergestellt, dass bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Einkommensminderungen in den letzten vier Jahren bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung (zum Beispiel durch Wegfall von Überstunden, Wechsel in Teilzeitarbeit, Krankheit, Arbeitslosigkeit) den Wert der beitragsfreien Zeiten, insbesondere der Zurechnungszeit, nicht verringern."
Bt-Drs. 18/909, S. 21
Das war der Gedanke: Da man oft schon vor Eintritt der Erwerbsminderung krank oder arbeitslos ist, bleiben diese Zeiten unberücksichtigt. Nirgends steht, dass man zusätzlich vergebene EP in der Grundbewertung wieder absetzt.
Oder wollen Sie diese Vorgehensweise auch mit einer Bundestagsdrucksache aus dem Jahr 1989 begründen?
Hallo Michael,
"besserstellen" wollte der Gesetzgeber die EM-Rentner mit der zweiten Vergleichsbewertung nur insoweit, als dass die letzten vier Jahre vor Eintritt der EM nicht zu einer Verringerung des Vergleichswerts führen soll (siehe Gesetzbegründung). "Keine Verringerung" heißt aber nicht zwingend Erhöhung, sondern kann auch Gleichstand bedeuten. Entsprechend greift die zweite Vergleichsbewertung auch nur dann, wenn sich aus ihr ein höherer Wert als aus der ersten Vergleichsberechnung ergibt.
Insofern hat die zuvor von mir dargelegte Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger zum Absetzen der beitragsgeminderten Zeiten einer Berufsausbildung nichts mit der "Besserstellung" (eigentlich: Nicht-Schlechter-Stellung) bei der zweiten Vergleichsbewertung zu tun. Das sind zwei völlig unterschiedliche paar Schuhe. Der Gesetzgeber hat in § 73 S. 2 SGB VI sogar ausdrücklich geregelt, dass bei der zweiten Vergleichsbewertung die außer Betracht gebliebenen Kalendermonate (Kalendermonatsprinzip!) von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung ABZUSETZEN sind.
Das Absetzen von Zeiten führt auch nicht zwangsläufig zu einer Schlechterstellung der Versicherten, da der Gesamtleistungswert lediglich ein Durchschnittswert ist. Ein Durchschnittswert aus wenigen Zeiten kann gleichermaßen höher wie niedriger sein als ein Durchschnittswert aus vielen Zeiten. Das zeigt sich ja gerade in allen Fällen, in denen eine der beiden Vergleichsbewertungen günstiger ist als die Grundbewertung.