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Experten-Antwort

zwischen zwei Ausbildungen

von Apfelbaum17.10.2011 | 19:54
1579 Ansichten
5 Antworten

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Hallo ! Ich habe zwischen zwei schulischen Ausbildungen einen Monat Pause. Was ist rententechnisch zu tun, damit das später im Rentenverlauf keine Lücke gibt ? Vielen Dank schon mal im voraus ! Apfelbaum

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.10.2011 | 07:53

Lücken unter 4 Kalendermonate (nach 17. LJ) zwischen Schule und Schule, Schule und Lehre, Schule, Wehrdienst (BFD) und dann wiederum Schule oder Lehre sind rentenrechtlich keine Lücken und werden automatisch von der DRV aufgefüllt!

4 Antworten

-_-am 18.10.2011 | 20:15
Zitat von ... anzeigen
Des Einwandes hätte es nicht bedurft, wenn Sie den Text im angegebenen Link auch gelesen hätten. Hier geht es aber offensichtlich um einen Monat L ü c k e zwischen z w e i Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Zwischen "keiner Anrechnungzeit" und Anrechnungszeit gibt es logischerweise auch k e i n e Lücke und daher natürlich auch k e i n e n Überbrückungszeitraum, der anzurechnen wäre. Das kann beispielsweise passieren, wenn das 17. Lebensjahr bei Ende der ersten schulischen Ausbildung noch nicht vollendet war und die zweite schulische Ausbildung erst im zweiten oder einem späteren Monat nach Vollendung des 17. Lebensjahres beginnt. Nach der Fragestellung war von solch einem Sonderfall zwar nicht auszugehen, im angegebenen Link ist jedoch ausdrücklich auf den Sachverhalt Bezug genommen und zu lesen: "Bei der vorangehenden Ausbildungszeit muss es sich um eine anerkannte Ausbildungszeit i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB 6 bzw. § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB 6 handeln. Die Ausbildung muss somit nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen."
bertaam 19.10.2011 | 10:52
Zitat von -_- anzeigen
Das gilt aber nur, wenn die vorangegangene Ausbildung eine Anrechnungszeit ist...
Des Einwandes hätte es nicht bedurft, wenn Sie den Text im angegebenen Link auch gelesen hätten. Hier geht es aber offensichtlich um einen Monat L ü c k e zwischen z w e i Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Zwischen "keiner Anrechnungzeit" und Anrechnungszeit gibt es logischerweise auch k e i n e Lücke und daher natürlich auch k e i n e n Überbrückungszeitraum, der anzurechnen wäre. Das kann beispielsweise passieren, wenn das 17. Lebensjahr bei Ende der ersten schulischen Ausbildung noch nicht vollendet war und die zweite schulische Ausbildung erst im zweiten oder einem späteren Monat nach Vollendung des 17. Lebensjahres beginnt. Nach der Fragestellung war von solch einem Sonderfall zwar nicht auszugehen, im angegebenen Link ist jedoch ausdrücklich auf den Sachverhalt Bezug genommen und zu lesen: "Bei der vorangehenden Ausbildungszeit muss es sich um eine anerkannte Ausbildungszeit i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB 6 bzw. § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB 6 handeln. Die Ausbildung muss somit nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen."
Na, wie gut, dass wir "-_-" haben...
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