Hallo Kai,
ich vermute, dass Sie mit dem "zwischenstaatlichen Faktor" den Pro-Rata-Faktor meinen (sechs Stellen hinterm Komma). Dieser bildet das Verhältnis zwischen den Entgeltpunkten aus deutschen Versicherungszeiten zu allen (ausländischen und deutschen) Versicherungszeiten ab.
Für die Ermittlung des Pro-Rata-Faktors werden alle ausländischen Versicherungszeiten berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass sie in einem System der Rentenversicherung zurückgelegt wurden, für das die VO (EWG) Nr. 1408/71 bzw. 574/72 anzuwenden ist. Ausländische Beamtenzeiten sind seit dem 25.10.1998 insoweit ebenfalls zu berücksichtigen.
Für Ihr Beispiel bedeutet das, dass bei der Ermittlung des Pro-Rata-Faktors der deutsche RV-Träger nur das Verhältnis der deutschen Rentenversicherungszeiten zu der Summe der ausländischen und deutschen Rentenversicherungszeiten bildet. Die deutschen Beamtenzeiten werden nicht berücksichtigt.
Der ausländische RV-Träger (z. B. Ungarn) hat bei seiner Berechnung dagegen das Verhältnis aus seinen (ungarischen) Rentenversicherungszeiten zu der Summe aus allen ausländischen (den deutschen Beamten- und Rentenversicherungszeiten) und seinen (ungarischen) Rentenversicherungszeiten zu bilden.