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Zwischenstaatliche Berechnung

von inge25.02.2007 | 09:59
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5 Antworten

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Nachdem ich 5 Jahre vergeblich versucht habe vom Versicherungsträger eine Antwort zu erhalten, meine Frage hier im Netz. Kann jemand etwas mit dieser Formen anfangen? Fiktive Rente 1205,43 10980 (gesamt Versicherungstage) - 4500 (=unbekannt) = 6488:300 = 21 Aufgrund dieses Faktors 21 wird die Rente auf 873,93 fiktiv gekürzt. Weiterberechnung nach 1408/71 Nr. 45 § 2 873,93 x 1507 (Versicherungstage im Ausland) : 10988(gesamt VVersicherungstage = 119,86. Ich verstehe nicht, warum die "fiktive Rente" zuerst auf 873,93 Euro gekürzt und mit diesem Betrag weitergerechnet wird. Bei meinem Mann ist ddas anders. 1098,31 Euro fiktiv. 14.115 - 4500 = 9.615:300=32,05 Berechnung 1098,31 x 1739 (Versicherungstage im Ausland) : 14.115 = 134,31 Hier wird der fiktive Betrag n i c h t gekürzt. Warum.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die von Ihnen genannten Berechnungsbeispiele stammen nicht aus einem Bescheid der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung.

Sollte es sich um einen Rentenbescheid eines ausländischen Versicherungsträgers handeln, sollten Sie sich direkt an diesen Träger wenden. Die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union / des Europäischen Wirtschaftsraumes haben unterschiedliche innerstaatliche Berechnungsvorschriften.

4 Antworten

ingeam 26.02.2007 | 14:18
Danke. Aber wie ich schon erwähnte, das habe ich 5 Jahre lang vergeblich versucht. Meine Hoffnung war, dann in diesem Forum jemand eine Erklärung findet.
XYam 01.03.2007 | 11:07
Handelt es sich um einen Rentenbescheid? Von welchem Versicherungsträger wurde denn die Berechnung erstellt und in welchen Ländern haben Sie versicherungszeiten zurückgelegt?
ingeam 01.03.2007 | 11:21
Es handelt sich um einen Rentenbescheid. Der Rententräger ist IKA. Das Land Griechenland.
XYam 01.03.2007 | 11:52
Hier kann leider nur jemand helfen, der sich mit der Rentenberechnung nach griechischem Rentenversicherungsrecht auskennt. Nach auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht berechnet jedes Land die Rente nach seinen eigenen Vorschriften und die Berechnung nach griechischem Recht ist mit der deutschen Rentenberechnung nicht vergleichbar. Grundsätzlich ist es nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht aber so, dass der Rentenversicherungsträger jedes Staates eine innerstaatliche und eine zwischenstaatliche Berechnung durchführt. Bei der innerstaatlichen Berechnung werden nur die Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach innerstaatlichem Recht anerkannt werden. In die zwischenstaatliche Berechnung fließen dann auch die Versicherungszeiten der beteiligten EU-Staaten ein. Hier wird die Rente im ersten Schritt so berechnet, als ob alle Versicherungszeiten in einem Land (hier Griechenland) zurückgelegt wurden. Im zweiten Schritt wird dann der Anteil der Rente der auf den ausländischen Zeiten beruht, wieder rausgerechnet. Für die Rentenzahlung wird die innerstaatliche- mit der zwischenstaatlichen Berechnung verglichen. Maßgebend ist dann die Berechnung, die den höheren Zahlbetrag ergibt. Dieser Grundsatz ist im Art. 46 VO(EWG) 1408/71 geregelt. Da die Rentenberechnung vom individuellen Versicherungsleben abhängt, ist es nicht verwunderlich, dass sich bei Ihnen und Ihrem Mann unterschiedliche Berechnungsergebnisse ergeben.
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