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Experten-Antwort

Zwischenstaatliches Recht

von Elfriede04.03.2018 | 20:12
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich beziehe eine Mütterrente und habe aus 65 Monaten Pflichtbeitragszeiten folgende Entgeltpunkte: Deutsche Zeiten: 3,3320 Frühere österreichische Zeiten: 1,2268 Somit gesamte EP: 4,5588 Nun wurde das Verhältnis der Summe der EP aus deutschen zu den EP der deutschen und österreichischen Zeiten gebildet: 3,3320 : 4,5588 = 0,730894 Die ermittelten EP sind in diesem Verhältnis zu berücksichtigen: 4,5588 x 0,730894 = 3,3320 x Rentenwert = Grundlage für die Rentenhöhe Im Ergebnis verbleibt es trotz der obigen Berechnung immer bei den EP der deutschen Zeiten. Die berechneten österreichischen EP bleiben immer ohne Auswirkung Ist das richtig und von einem Experten nachvollziehbar? Besten Dank im Voraus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Elfriede,

wenn Sie konkret feststellen wollen, ob sich die österreichischen Zeiten in Ihrer deutschen Rente ausgewirkt haben, müssen Sie die Entgeltpunkte aus der autonomen (innerstaatlich = nur deutsche Zeiten) Rentenberechnung mit den Entgeltpunkten aus der anteiligen (zwischenstaatlichen) Rentenberechnung vergleichen. Wie „Jonny“ bereits richtig mitteilte, ist die zwischenstaatliche Berechnung von Bedeutung, wenn beitragsfreie oder beitragsgeminderte (deutsche) rentenrechtliche Zeiten vorliegen.

Letztlich zahlt die Deutsche Rentenversicherung aber nur aus den rentenrechtlichen Zeiten, die Sie nach deutschem Recht zurückgelegt haben. Der österreichische Versicherungsträger zahlt aus den in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten, sofern Sie die nationalen (österreichischen) Voraussetzungen erfüllen.

Eine einheitliche Europarente gibt es nicht. Deshalb erfolgt auch die Verhältnisberechnung der Entgeltpunkte (pro-rata), wie Sie sie dargestellt haben.

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2 Antworten

Gieselaam 04.03.2018 | 22:17
Hallo, Ja, das ist ausnahmsweise korrekt. Sind wir hier in der Schule! Besten Dank im voraus. Mfg
Jonnyam 04.03.2018 | 21:28
Das ist korrekt. Die zwischenstaatliche Berechnung ist aber von Bedeutung, wenn noch beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten nach dem Verhältnis der Beitragszeiten eine Rolle spielen. Zum Beispiel, wenn noch eine deutsche beitragsfrei Fachschulausbildung vorhanden ist. Diese wird dann mit dem Gesamtleistungswert aus allen europäischen Zeiten bewertet aber nur im Verhältnis der Beitragszeiten aus D und dem übrigen EU gezahlt Meint jedenfalls vereinfacht gesagt Jonny
Deutsche Rentenversicherung
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