Zwischenstaatliches Recht

von
Elfriede

Ich beziehe eine Mütterrente und habe aus 65 Monaten Pflichtbeitragszeiten folgende Entgeltpunkte:

Deutsche Zeiten: 3,3320
Frühere österreichische Zeiten: 1,2268
Somit gesamte EP: 4,5588

Nun wurde das Verhältnis der Summe der EP aus deutschen zu den EP der deutschen und österreichischen Zeiten gebildet:

3,3320 : 4,5588 = 0,730894

Die ermittelten EP sind in diesem Verhältnis zu berücksichtigen:

4,5588 x 0,730894 = 3,3320 x Rentenwert = Grundlage für die Rentenhöhe

Im Ergebnis verbleibt es trotz der obigen Berechnung immer bei den EP der deutschen Zeiten. Die berechneten österreichischen EP bleiben immer ohne Auswirkung

Ist das richtig und von einem Experten nachvollziehbar?

Besten Dank im Voraus

von
Jonny

Zitiert von: Elfriede
Ich beziehe eine Mütterrente und habe aus 65 Monaten Pflichtbeitragszeiten folgende Entgeltpunkte:

Deutsche Zeiten: 3,3320
Frühere österreichische Zeiten: 1,2268
Somit gesamte EP: 4,5588

Nun wurde das Verhältnis der Summe der EP aus deutschen zu den EP der deutschen und österreichischen Zeiten gebildet:

3,3320 : 4,5588 = 0,730894

Die ermittelten EP sind in diesem Verhältnis zu berücksichtigen:

4,5588 x 0,730894 = 3,3320 x Rentenwert = Grundlage für die Rentenhöhe

Im Ergebnis verbleibt es trotz der obigen Berechnung immer bei den EP der deutschen Zeiten. Die berechneten österreichischen EP bleiben immer ohne Auswirkung

Ist das richtig und von einem Experten nachvollziehbar?

Besten Dank im Voraus


Das ist korrekt. Die zwischenstaatliche Berechnung ist aber von Bedeutung, wenn noch beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten nach dem Verhältnis der Beitragszeiten eine Rolle spielen. Zum Beispiel, wenn noch eine deutsche beitragsfrei Fachschulausbildung vorhanden ist. Diese wird dann mit dem Gesamtleistungswert aus allen europäischen Zeiten bewertet aber nur im Verhältnis der Beitragszeiten aus D und dem übrigen EU gezahlt
Meint jedenfalls vereinfacht gesagt
Jonny

von
Giesela

Zitiert von: Elfriede
Ich beziehe eine Mütterrente und habe aus 65 Monaten Pflichtbeitragszeiten folgende Entgeltpunkte:

Deutsche Zeiten: 3,3320
Frühere österreichische Zeiten: 1,2268
Somit gesamte EP: 4,5588

Nun wurde das Verhältnis der Summe der EP aus deutschen zu den EP der deutschen und österreichischen Zeiten gebildet:

3,3320 : 4,5588 = 0,730894

Die ermittelten EP sind in diesem Verhältnis zu berücksichtigen:

4,5588 x 0,730894 = 3,3320 x Rentenwert = Grundlage für die Rentenhöhe

Im Ergebnis verbleibt es trotz der obigen Berechnung immer bei den EP der deutschen Zeiten. Die berechneten österreichischen EP bleiben immer ohne Auswirkung

Ist das richtig und von einem Experten nachvollziehbar?

Besten Dank im Voraus

Hallo,

Ja, das ist ausnahmsweise korrekt. Sind wir hier in der Schule!
Besten Dank im voraus.

Mfg

Experten-Antwort

Hallo Elfriede,

wenn Sie konkret feststellen wollen, ob sich die österreichischen Zeiten in Ihrer deutschen Rente ausgewirkt haben, müssen Sie die Entgeltpunkte aus der autonomen (innerstaatlich = nur deutsche Zeiten) Rentenberechnung mit den Entgeltpunkten aus der anteiligen (zwischenstaatlichen) Rentenberechnung vergleichen. Wie „Jonny“ bereits richtig mitteilte, ist die zwischenstaatliche Berechnung von Bedeutung, wenn beitragsfreie oder beitragsgeminderte (deutsche) rentenrechtliche Zeiten vorliegen.

Letztlich zahlt die Deutsche Rentenversicherung aber nur aus den rentenrechtlichen Zeiten, die Sie nach deutschem Recht zurückgelegt haben. Der österreichische Versicherungsträger zahlt aus den in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten, sofern Sie die nationalen (österreichischen) Voraussetzungen erfüllen.

Eine einheitliche Europarente gibt es nicht. Deshalb erfolgt auch die Verhältnisberechnung der Entgeltpunkte (pro-rata), wie Sie sie dargestellt haben.

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