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Zwischenübergangsgeld

von rainer141122.10.2008 | 06:02
1012 Ansichten
4 Antworten

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Guten Morgen zusammen Zur Zeit erhalte ich Zwischenübergangsgeld. Ab dem 01.04.2009 erhalte ich dann, mit Beginn der beruflichen Reha- Maßnahme, wieder Übergangsgeld. Im Dezember 2008 könnte ich für einen Monat eventuell eine Arbeitsstelle erhalten. Wie wirkt sich diese 1-monatige Tätigkeit auf die anschließende Zwischen/ Übergangsgeldzahlung aus? Wird die bisherige Berechnungsgrundlage, das Gehalt aus 05/2003 beibehalten, oder dient nun das Gehalt aus 12/2008 als Berechnungsgrundlage für die Zwischen.- u. Übergangsgeldzahlungen ab 01/2009? In meinem Fall ist das Gehalt aus 05/2003 höher als das Gehalt aus 12/2008. MfG rainer1411

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Rainer,

einen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld haben Versicherte nach den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 SGB IX:

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt, wenn

1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder

2.ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

Sofern Sie eine Beschäftigung aufnehmen, besteht u.U für Sie keine Versorgungslücke mehr und der Grundanspruch auf das Zwischenübergangsgeld könnte entfallen.

Ferner ist Erwerbseinkommen grundsätzlich auch auf das Übergangsbeld anzurechnen (§ 52 SGB IX).

Die Aufnahme einer Beschäftigung ist dem Rentenversicherungsträger anzuzeigen.

Es handelt sich um eine Änderung in den Verhältnissen.

Mit freundlichem Gruß

3 Antworten

Nixam 22.10.2008 | 06:57
Der eine Monat ist nicht von Belang. Es bleibt bei der Ihnen vorliegenden Übergangsgeldberechnung. Sie brauchen ja auch nicht dem RV-Träger zu melden, dass Sie da einen Monat gearbeitet haben. Aber selbst wenn: Das Übergangsgeld wird ja auch aus einer Vergleichsberechnung mit dem aktuellen Tarifentgelt von heute ermittelt, welches ja höher ist als Ihr Gehalt von 05/2003. Von daher ergibt sich für Sie keine Änderung der Übergangsgeldhöhe. Nix
rainer1411am 22.10.2008 | 09:37
Hallo Nix danke für Ihre Antwort. Mein Gehalt von 05/2003 ist jedoch, anders als in Ihrer Antwort angenommen, höher und nicht niedriger als das aktuelle Tarifgehalt. In 05/2003 wurde ich erheblich über Tarif entlohnt. Würde mein Lohn für 12/2008 oder aber das aktuelle Tarifentgelt als Berechnungsgrundlage herangezogen, dann würde ich mich schlechter stehen. Es macht also nur Sinn den einen Monat zu arbeiten, wenn es bei der alten Berechnungsgrundlage bleibt. Bleibt es bei dieser Konstellation bei der alten Berechnungsgrundlage? Danke rainer1411
Nixam 22.10.2008 | 10:57
Da Ihr Gehalt 05/2003 höher war als der heutige Tarif, bleibt es bei der Berechnung des Übergangsgeldes nach dem Gehalt von 05/2003. Nix
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