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Experten-Antwort

Zwischenübergangsgeld

von Franziskus04.01.2011 | 13:36
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7 Antworten

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Hallo. Wenn am Ende einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben noch nicht genau feststeht, ob eine weitere Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben Sinn macht, weil man evtl. zu krank ist: Hat man dann, wenn nach einer Arbeitserprobung doch eine neue Maßnahme zur Teilhabe genehmigt wird auf jeden Fall keinen Anspruch auf Zwischenübergangeld? Ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt. Danke und Gruß

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Franziskus,

für einen Anspruch auf Zwischemübergangsgeld ist es erforderlich, dass bei Abschluss der vorherigen Maßnahme bereits feststeht, dass eine weitere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist. Diese muss dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen. Welche Leistung genau dann in Frage kommt, muss bei Abschluss der vorherigen Maßnahme noch nicht feststehen.

Wenn also am Ende der voherigen Maßnahme bereits feststeht, dass Sie weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen und die genaue Form dann während einer Berufsfindung/Arbeitserprobung geklärt wird, dann besteht auch Anpsruch auf Zwischenübergangsgeld. Allerdings dürfen Sie die Durchführung der weiteren Leistung nicht schuldhaft verzögern, also z.B. eine vorgeschlagen Maßnahme ablehnen.

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6 Antworten

???am 04.01.2011 | 15:27
Haben Sie denn während der Arbeitserprobung Übergangsgeld erhalten? Das ist nämlich in der Regel nicht der Fall.
Franziskusam 04.01.2011 | 15:33
Übergangsgeldantrag bezüglich der Arbeitserprobung wurde abgelehnt. Laut Paragraph 45 SGB IX Absatz 3 müsste ich aber eigentlich Anspruch auf Übergangsgeld haben. Widerspruch läuft. Gruß
???am 04.01.2011 | 20:29
Die Arbeitserprobung ist keine eigentliche Maßnahme, da hier noch keine Rehabilitation erfolgt. Sie ist nur eine Vorbereitung bzw. ein Auswahlverfahren. Ein ÜG würde nur dann zustehen, wenn Sie unbezahlten Urlaub genommen hätten. Wenn Sie während der Arbeitserprobung kein ÜG erhalten haben, haben Sie natürlich auch keinen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld.
Franziskusam 05.01.2011 | 06:56
Jep, das ist schon klar. Aber ich habe in der Pause zwischen 2 Maßnahmen zur Teilhabe eben diese Arbeitserprobung gehabt. Es besteht demnach Zwischenübergangsgeldanspruch zwischen den Maßnahmen zur Teilhabe. Würde ich mal so sehen.
???am 05.01.2011 | 14:04
Um einen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld zu haben, muss feststehen, dass eine konkrete weitere Maßnahme folgt (z.B. Umschulung zum Bürokaufmann ab 01.01.2011). Allein die Tatsache, dass die bisherige Maßnahme nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat (egal aus welchem Grund) und daher noch wohl weitere Leistungen nötig sind, reicht nicht.
Franziskusam 05.01.2011 | 16:47
Aber im Gesetz steht ja nur :"Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, ..." Das ist jetzt wohl Auslegungssache, denn bei mir waren ganz klar weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, weil ich keinen Job gefunden habe. Gruß
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