Hallo Franziskus,
für einen Anspruch auf Zwischemübergangsgeld ist es erforderlich, dass bei Abschluss der vorherigen Maßnahme bereits feststeht, dass eine weitere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist. Diese muss dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen. Welche Leistung genau dann in Frage kommt, muss bei Abschluss der vorherigen Maßnahme noch nicht feststehen.
Wenn also am Ende der voherigen Maßnahme bereits feststeht, dass Sie weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen und die genaue Form dann während einer Berufsfindung/Arbeitserprobung geklärt wird, dann besteht auch Anpsruch auf Zwischenübergangsgeld. Allerdings dürfen Sie die Durchführung der weiteren Leistung nicht schuldhaft verzögern, also z.B. eine vorgeschlagen Maßnahme ablehnen.