Hallo Hannibal,
für den Bezug von Zwischenübergangsgeld muss bereits feststehen, dass sich eine Maßnahme zur Teilnahme am Arbeitsleben anschließt. Diese Entscheidung trifft grundsätzlich der Reha-Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers.
Bitte setzen Sie sich daher direkt mit der Reha-Sachbearbeitung in Verbindung und lassen die Ansprüche im Detail zu Ihrem Einzelfall klären. Die Nachweise der Agentur für Arbeit, wie das Auslaufen des Arbeitslosengeldes I und die Ablehnung des Arbeitslosengeldes II, sind beizufügen.