Hallo Theo,
für das Zwischenübergangsgeld und das spätere Übergangsgeld für eine Maßnahme der Teilhabe am Arbeitsleben gelten ggf. andere Bemessungsgrundlagen. Dies ist u.a. davon abhängig, ob bei Beginn der beruflichen Rehabiliationsmaßnahme der letzte Bemessungszeitraum aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit schon länger als 3 Jahre zurückliegt. Sofern dies der Fall ist, wäre das aktuelle Tarifentgelt aus der Tätigkeit, die Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, zugrunde zulegen.
Da wir Ihren Einzelfall in diesem Forum nicht beurteilen können, wenden Sie sich bitte zur Klärung der Details Ihrer Bemessungsgrundlage für die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben erneut an die Reha-Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers.