Hallo Seestern,
das Zwischenübergangsgeld wird gezahlt, wenn
1. eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der Rentenversicherung abgeschlossen ist und
2. weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld begründen, und
3. aus Gründen, die Versicherte nicht zu vertreten haben, die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht unmittelbar im Anschluss erbracht werden kann und
4. in der Zeit zwischen den Leistungen
·Versicherte arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
· in eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden können.
Ihre Frage ist ohne weitere Informationen nicht lösbar. Eine individuelle Beratung ist durch die Kontaktaufnahme mit Ihrem Rentenversicherungsträger möglich. Ihr Anspruch auf Zwischenübergangsgeld hängt u.a. auch vom Ausgang des SG-Verfahrens ab.
Mit freundlichen Grüßen