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Experten-Antwort

Zwischenübergangsgeld

von Markus27.04.2017 | 08:57
815 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe folgende Fragen: 1. Zählen private Krankenversicherer gem. SGB zu den Sozialträgern? 2. Zwischen med. Reha und LTA ist man unter best. Voraussetzungen zwichenübergangsgeldberechtigt. (zum Beispiel bei AU). Ist der Versicherte in dieser Zeit privat versichert und erhält er von seiner priv. KV Krankentagegeld, ist dann der Anspruch auf Zwischenüergangsgeld verwirkt?? Nach meiner Auffassung dürfte die nicht so sein, denn der Vertrag mit der KV ist privatrechtlich und diese dürften auch nicht zu den Sozialträgern im Sinne des SGB zählen. Sehe ich das richtig? Dane für eure Unterstützung! Markus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Markus,

Anspruch auf Zwischen-Übergangsgeld besteht, wenn der Versicherte arbeitsunfähig ist und ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr besteht.

Dies setzt voraus, dass zunächst ein Anspruch auf Krankengeld einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 44 ff. SGB V bestanden haben muss.

Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ist nach den für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Kriterien zu beurteilen. Ist der Versicherte arbeitsunfähig, so soll vorrangig die Krankenversicherung mit Krankengeld eintreten. Zwischen-Übergangsgeld bei Arbeitsunfähigkeit ist demnach nur dann zu zahlen, wenn ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr besteht, der Versicherte also aus dem Leistungsbezug der Krankenversicherung ausgesteuert ist.

Personen, die nicht oder ohne Anspruch auf Krankengeld krankenversichert sind, erhalten kein Zwischen-Übergangsgeld.

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1 Antworten

Markus Häusleram 03.05.2017 | 21:32
Vielen Dank für die Antwort. Daraus ergeben sich neue Fragen: Auf Basis welchen Gesetzes basiert die differenzierte Behandlung zwischen privat Versicherten und gesetzlich Versicherten vor dem Hintergrund, dass privat Versicherte dabei krass benachteiligt werden, obwohl sie im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages für ihre Krankenversicherung bezahlen müssen? Werden bei der Bewilligung von Übergangsgeld für die unterschiedlichen Krankenversicherungsarten (privat und gesetzlich) im Rahmen einer medizinischen Reha ebenfalls unterschiedliche Maßstäbe angewendet? Falls ja - warum? Auf welcher Gesetzesgrundlage? Falls nein- Woraus ergibt sich eine unterschiedliche Bewilligungspraxis beim Zwischenübergangsgeld zwischen zwei Maßnahmen? Wurde darüber bereits höchstrichterlich in einem Präzedensfall geurteilt? Danke und Grüße Markus Häusler
Deutsche Rentenversicherung
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