Hallo Markus,
Anspruch auf Zwischen-Übergangsgeld besteht, wenn der Versicherte arbeitsunfähig ist und ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr besteht.
Dies setzt voraus, dass zunächst ein Anspruch auf Krankengeld einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 44 ff. SGB V bestanden haben muss.
Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ist nach den für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Kriterien zu beurteilen. Ist der Versicherte arbeitsunfähig, so soll vorrangig die Krankenversicherung mit Krankengeld eintreten. Zwischen-Übergangsgeld bei Arbeitsunfähigkeit ist demnach nur dann zu zahlen, wenn ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr besteht, der Versicherte also aus dem Leistungsbezug der Krankenversicherung ausgesteuert ist.
Personen, die nicht oder ohne Anspruch auf Krankengeld krankenversichert sind, erhalten kein Zwischen-Übergangsgeld.