Hallo
besuche eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, Abbruch aus gesundheitlichen Gründen steht bevor! Es soll eine med. Reha. beantragt werden.
Meine Frage:
steht mir weiterhin Anspruch auf Übergangsged zu? Bin von d. Krankenkasse ausgesteuert.
Danke im Vorraus.
Guten Morgen Randi,
diese Frage sollten Sie mit Ihrem Rehabiliations-Fachberater besprechen.
Zwischenübergangsgeld kann grundsätzlich lediglich nach
Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt werden, wenn nach § 51 Abs. 1 SGB IX anschließend weitere Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind. Erforderliche weitere Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation lösen keinen Anspruch auf Zwischen-Übergangsgeld aus.
Aber:
Nach § 51 Abs. 3 SGB IX hat ein Versicherter für einen oder mehrere Zeiträume der Unterbrechung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen Anspruch auf Übergangsgeld für jeweils bis zu 6 Wochen, soweit die Aussicht besteht, dass er die Leistung wieder in Anspruch nehmen kann.Das Übergangsgeld wird längstens bis zur
planmäßigen bzw. vorzeitigen Beendigung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt.
Bitte nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Rentenversicherungsträger (Reha-Fachberater) auf.
Mit freundlichen Grüßen