Hallo Andrea,
Sie können bei Ihrer Rentenversicherung eine entsprechende Rentenauskunft beantragen, dann werden alle Zeiten bis zum 31.12.2023 berücksichtigt. Sie müssen dann noch hinzurechnen, was Sie durch eine Beschäftigung im laufenden Jahr bis zum Rentenbeginn zusätzlich an Rentenanwartschaften erwerben:
Dazu teilen Sie Ihren voraussichtlichen Verdienst für das Jahr 2024 durch 45.358 Euro. Das ist der vorläufige Wert für das jährliche Durchschnittseinkommen für das Jahr 2024. Das Ergebnis multiplizieren Sie mit 39,32 € (dem aktuellen Rentenwert). Das ist dann die Anwartschaft für das Jahr 2024.
Ansonsten schauen Sie doch einfach in Ihre letzte Renteninformation bzw. Rentenauskunft. Dann finden Sie schonmal heraus, was Sie bis zu diesem Zeitpunkt an Rentenanwartschaften haben. Zu diesen Werten müssen Sie noch hinzurechnen, was Sie seit diesem Dokument noch an Anwartschaften erworben haben, sofern Sie weiterhin beschäftigt sind (wie das geht, siehe oben).
Mit welchen Abschlägen Sie rechnen müssen, hängt davon ab, was für eine Rentenart Sie beziehen werden (Altersrente für langjährig Versicherte / Altersrente für schwerbehinderte Menschen). Welche Abschläge das sind und was für einen frühestmöglichen Rentenbeginn Sie haben, können Sie Ihrer letzten Rentenauskunft entnehmen.
Was für Abzüge Sie durch die Kranken- und Pflegeversicherung haben, hängt von Ihrem Versicherungsverhältnis ab und davon ob Sie einen Beitragszuschlag für Kinderlose zu zahlen haben.
Sofern Sie gesetzlich versichert sind: Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner beträgt derzeit einheitlich für alle Krankenkassen 14,6 Prozent. Hiervon tragen Sie und die Rentenversicherung jeweils die Hälfte. Auch an dem von Ihrer Krankenkasse erhobenen individuellen Zusatzbeitrag beteiligt sich die Rentenversicherung zur Hälfte.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung der Rentner beträgt zurzeit 3,4 Prozent (ohne Beitragszuschlag für Kinderlose, ansonsten 4,0 Prozent). Die Beiträge tragen Sie allein.
Was an Steuern anfällt, hängt davon ab, was Sie insgesamt an zu versteuernden Einkünften erhalten. Sie müssen als Rentnerin eine Steuererklärung abgeben, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung