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Experten-Antwort

Berechnung Witwenrente

von Hugo31.07.2024 | 14:50
164 Ansichten
17 Antworten

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Guten Tag, Mann und F rau haben jeweils eine eigene große Altersrente nach altem Recht. Weitere Einnahmen gibt es für beide nicht. Wie wird gekürzt: 14% oder 40% ? Viele Grüße aus dem Schwarzwald Hugo

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung
Antwort auf HugoDanke für die prima Antwort "Tina"

Vielen Dank Tina, für die Zusammenfassung und Beantwortung. 

 

Ergänzung: In den ersten drei Monaten nach dem Tod wird das Sterbevierteljahr ausgezahlt (Rente zu 100% ohne Anrechnung von Einkommen). Ab dem 4. Monat startet dann erst die eigentliche Witwenrente.

 

Hier nochmal der Link zu allen Infos: 

Renten für Hinterbliebene | Renten für Hinterbliebene | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de)

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung
Antwort auf TinaIch interpretiere das jetzt mal so: Die beiden sind seit 47 Jahren glücklich miteinander verheiratet und wollen wissen, wie hoch die jeweilige Witwen- bzw. Witwerrente ist, falls einer von beiden verstirbt. Falls beide tatsächlich nur Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und kein weiteres anrechenbares Einkommen haben, sieht die Rechnung so aus: Witwenrente = 60% der (Brutto)Rente vom Verstorbenen - 40% vom maßgebenden eigenen Einkommen maßgebendes eigenes Einkommen = eigene Altersrente (brutto) - 14% (bei Beginn der Altersrente vor 2011 - 13%) - Freibetrag (seit 01.07.2024: 1.038,05 EUR) Die errechnete Witwenrente ist auch wieder brutto, d.h. es gehen ggf. noch Beiträge für Kranken- u. Pflegeversicherung ab und evtl. will auch das Finanzamt seinen Teil ...

Vielen Dank Tina, für die Zusammenfassung und Beantwortung. 

 

Ergänzung: In den ersten drei Monaten nach dem Tod wird das Sterbevierteljahr ausgezahlt (Rente zu 100% ohne Anrechnung von Einkommen). Ab dem 4. Monat startet dann erst die eigentliche Witwenrente.

 

Hier nochmal der Link zu allen Infos: 

Renten für Hinterbliebene | Renten für Hinterbliebene | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de)

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15 Antworten

Königam 31.07.2024 | 14:52
Was sollen denn „große Altersrenten nach altem Recht“ sein? Sie sollten schon die korrekten Begriffe benutzen, wenn Sie eine zielführende Antwort haben wollen.
Maxam 31.07.2024 | 15:39
Gar nicht, nur bei Zuverdienst oder Heirat!
Königam 31.07.2024 | 15:46
Da Sie beide eine Witwenrente bzw. Witwerrente beziehen, werden Sie nicht verheiratet sein. Somit wird die eine Hinterbliebenenrente nicht auf die andere angerechnet. Nur die eigenen Altersrenten erfahren einen pauschalen Abzug von 14% im Rahmen der Einkommensanrechnung bei der eigenen Hinterbliebenenrente.
Hugoam 31.07.2024 | 15:59
Danke für die Antwort.
Nachfrageam 31.07.2024 | 17:16
Sie erhalten beide eine Witwenrente nach altem Recht und sind verheiratet? Wie geht das denn
Du meine Güteam 31.07.2024 | 17:30
Verheiratet ja, aber nicht miteinander. Das soll es geben.
Maxam 31.07.2024 | 17:55
Ihre Witwenrenten werden nicht gekürzt aufgrund der anderen Witwenrente. Was ist daran falsch? Von Altersrenten haben Sie nicht geschrieben. Und Hinzuverdienst kann die Rente schmälern und bei Heirat entfällt diese.
Aliam 31.07.2024 | 18:03
Witzischkeit kennt keine Grenzen...
Märchenstunde!am 31.07.2024 | 18:20
Miteinander?
Tinaam 01.08.2024 | 07:15
Ich interpretiere das jetzt mal so: Die beiden sind seit 47 Jahren glücklich miteinander verheiratet und wollen wissen, wie hoch die jeweilige Witwen- bzw. Witwerrente ist, falls einer von beiden verstirbt. Falls beide tatsächlich nur Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und kein weiteres anrechenbares Einkommen haben, sieht die Rechnung so aus: Witwenrente = 60% der (Brutto)Rente vom Verstorbenen - 40% vom maßgebenden eigenen Einkommen maßgebendes eigenes Einkommen = eigene Altersrente (brutto) - 14% (bei Beginn der Altersrente vor 2011 - 13%) - Freibetrag (seit 01.07.2024: 1.038,05 EUR) Die errechnete Witwenrente ist auch wieder brutto, d.h. es gehen ggf. noch Beiträge für Kranken- u. Pflegeversicherung ab und evtl. will auch das Finanzamt seinen Teil ...
No Hugoam 01.08.2024 | 10:56
Dann haben Sie ...
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