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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrene

von Margit 21.11.2024 | 13:57
271 Ansichten
7 Antworten

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Hier ist eine überarbeitete Version deines Textes: --- Ich habe gegen die Ablehnung meiner Erwerbsminderungsrente geklagt. Das Sozialgericht hat mich daraufhin zu einem Gutachter geschickt. Dieser hat eine Erwerbsminderungsrente ab dem Gutachtensdatum 25.09.2024 vorgeschlagen. Das Sozialgericht hat zu meinen Gunsten entschieden. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat daraufhin ein Vergleichsangebot gemacht und möchte die Erwerbsminderungsrente erst ab dem 01.04.2025 bis zum 31.10.2026 zahlen. Dürfen sie das?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Margit,

 

hier wurde von dem Gutachter wohl der Tag der Begutachtung als Leistungsfalldatum vorgeschlagen. Nachdem es eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit werden soll beginnt diese grundsätzlich erst ab dem 7. Kalendermonat nach Eintritt des Leistungsfalls. Somit ist der angebotene Termin zum Beginn der Erwerbsminderungsrente grundsätzlich im Sinne des §101 Abs.1 SGB VI richtig. Bis wann die Rente befristet werden soll legt ein Arzt fest. 

Ob Sie das Vergleichsangebot akzeptieren liegt ganz bei Ihnen. Sie können dieses auch ablehnen und warten die offizielle Entscheidung des Sozialgerichts ab. Beraten Sie sich am besten mit Ihrem Anwalt über das Vergleichsangebot seitens der DRV.

 

Mit freundlichen Grüßen 

Ihr Expertenteam

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6 Antworten

Was wurde entscheidenam 21.11.2024 | 14:03
Also wenn das Sozialgericht entscheidet muss man sich daran halten. Ein Vergleich ist aber keine Entscheidung vom Gericht. Was hat das Gericht denn entschieden?
Ottoam 21.11.2024 | 14:06
Haben Sie keinen Anwalt, dass Sie das hier fragen müssen?
Renteam 21.11.2024 | 14:09
Die Frage ist, ob wirklich die Erwerbsminderungsrente ab dem 25.09. beginnen soll. Normalerweise fangen Erwerbsminderungsrenten am 1. Tag eines Monats an. Das Gericht hat wahrscheinlich entschieden, dass der Leistungsfall der 25.09.2024 ist und bei Zeitrenten beginnt die Rente erst im 7. Monat nach Leistungsfall. §101 SGB VI Somit dürfen die das wahrscheinlich schon
Mondkindam 21.11.2024 | 14:09
Der Tag der Begutachtung wurde als Leistungsfall festgelegt. Nachdem es eine Rente auf Zeit ist beginn diese ab dem 7. Kalendermonat nach Eintritt des Leistungsfalls und damit ist der Rentenbeginn 01.04.2025 richtig. Und Erwerbsminderungsrenten sind erstmal grundsätzlich zu befristen.
Frag 'nen Anwaltam 21.11.2024 | 14:16
Natürlich darf die DRV ein Vergleichsangebot machen. Wenn Ihnen das nicht gefällt, dann können Sie dieses Angebot ablehnen. Was ein Gutachter vorschlägt, ist etwas anderes als ein rechtsgültiges Gerichtsurteil. Erst wenn in einem Urteil der Beginn festgelegt ist, muss sich die DRV entweder daran halten oder kann ihrerseits gegen das vorliegende Urteil vorgehen. Aber das erklärt Ihnen sicher Ihre Rechtsvertretung.
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