Ich bekomme kleine Rente aus dem Ausland und die ist angerechnet auf meine deutsche Rente, daß bedeutet wieviel ich aus dem Ausland bekomme ist mir von der deutschen Rente abgezogen und daß ist Okay.
Zwei Mal im Jahr am 1 März und 1 Oktober bekomme ich zusätzliche Rente und die nimmt mir meine deutsche Versicherung Knappschaft weg (zieht mir das Geld von meiner deutschen Rente ab)mit der Begründung dass ich als deutscher Rentner kein Anspruch auf 13 und 14 Rente habe.
Hallo Alex ...DER ALEX? ...schon wieder?
Sie wissen doch, eine Anrechnung der Auslandsrentenzahlung ist bei zeitgleicher 'Eingliederung' der ausländischen Versicherungszeiten ins dtsch. Rentensystem vorgesehen = nicht 2 x Rente für dieselben Zeiten.
Das Thema Vertriebene /Spätaussiedler /DPSVA /EU-Recht ...muss hier nicht immer und immer wieder breitgetreten werden. Sicher schon den Hinweis erhalten: VERZICHTEN Sie auf die FRG-Zeiten und es wird nichts mehr von der dtsch. Rente abgezogen - auch wenn Sie in Summe dann wahrscheinlich weniger haben ...muss nicht erklärt werden, woher das kommt - das weiß der @Alex schon alles ;-))
Gruß
w.
von @Alex: "mit der Begründung dass ich als deutscher Rentner kein Anspruch auf 13 und 14 Rente habe."
...nun kacken wir mal Korinthen: in der D-Rente sind/auch ein 13./14. Monatsgehalt aus der Beschäftigung bereits aus dem Jahresentgelt (← mehr EP dafür) im mtl. Rentenbetrag enthalten und auf 'nur' 12 Monatszahlungen umgelegt. Wenn Ihnen Ausland mehr als 12 Beträge zahlt, wird es halt als Jahressumme ./. 12 gegengerechnet.
Hallo Alex,
wie W°lfgang bereits angemerkt hat, ist es Sinn und Zweck der von Ihnen angesprochenen Regelung des § 31 FRG, doppelte Rentenleistungen aus den Zeiten zu verhindern, die sowohl nach ausländischem Recht der ausländischen Rente als auch über das Fremdrentengesetz der deutschen Rente zugrunde liegen.
Als ausländische Rentenleistung werden dabei sowohl laufende Renten als auch zusätzlich dazu gezahlte Sonderzahlungen berücksichtigt. Bei ausländischen Sonderzahlungen, die ohne Zweckbindung an alle Rentner geleistet werden, wird davon ausgegangen, dass sie Bestandteil der ausländischen Rente sind (ohne die laufende ausländische Rente würde auch die Sonderzahlung nicht gezahlt). Damit sind sie wie auch die laufend gezahlten ausländischen Rentenbeträge bei der Anrechnung nach § 31 FRG zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang der Hinweis:
der Gesetzgeber beabsichtigt hierzu eine Rechtsänderung. Demnach sollen künftig alle Sonderzahlungen eines Kalenderjahres erst ab dem 01.07. des Folgejahres 12 Monate lang zu je 1/12 berücksichtigt werden. Diese Änderung soll zum 01.01.2023 in Kraft treten, das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung