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§187a

von Lilu09.10.2020 | 15:54
123 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sind ab dem 01.07.2020 mehrere Einzahlungen pro Jahr nach §187a möglich und gibt es eine neue Berechnungsmethode wenn man schon Flexirente bezieht und dann noch Ausgleichszahlungen vornimmt?

4 Antworten

W°lfgangam 09.10.2020 | 18:55
Hallo Lilu, mir erschließt sich nicht der Grund für mehrere Einzahlungen im lfd. Jahr, was Sie damit bezwecken wollen - sofern es nur um den Stichtag 01.07 geht/neue Berechnungswerte /statt in einer Summe die diesjährigen Ausgleichszahlung ins Rentenkonto vor dem nächsten Stichtag (01.07.) für eine bereits lfd. Rente zu pumpen. > gibt es eine neue Berechnungsmethode wenn man schon Flexirente bezieht und dann noch Ausgleichszahlungen vornimmt? Gute Frage - und nein, es gilt weiterhin die 'alte'/noch geltende Berechnungsmethode ...Experten-Antwort wird Sie dazu weiterhin aufschlauen :-) Gruß w.
KSCam 09.10.2020 | 19:10
2 Einzahlungen sind pro Jahr möglich, aber das Einzige was man "gewinnt" ist dass der Arbeitsaufwand bei der DRV steigt. Man/frau kann doch bis November warten wieviel gezahlt werden kann und dann mach ich das in einem Rutsch.....
LiLuam 09.10.2020 | 20:12
Zitat von W°lfgang anzeigen
Sind ab dem 01.07.2020 mehrere Einzahlungen pro Jahr nach §187a möglich und gibt es eine neue Berechnungsmethode wenn man schon Flexirente bezieht und dann noch Ausgleichszahlungen vornimmt?
Hallo Lilu, mir erschließt sich nicht der Grund für mehrere Einzahlungen im lfd. Jahr, was Sie damit bezwecken wollen - sofern es nur um den Stichtag 01.07 geht/neue Berechnungswerte /statt in einer Summe die diesjährigen Ausgleichszahlung ins Rentenkonto vor dem nächsten Stichtag (01.07.) für eine bereits lfd. Rente zu pumpen. > gibt es eine neue Berechnungsmethode wenn man schon Flexirente bezieht und dann noch Ausgleichszahlungen vornimmt? Gute Frage - und nein, es gilt weiterhin die 'alte'/noch geltende Berechnungsmethode ...Experten-Antwort wird Sie dazu weiterhin aufschlauen :-) Gruß w.
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… ??????
-am 12.10.2020 | 10:30
Guten Morgen, an der Berechnung der Rentenzuschlägeaus Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI hat sich und wird sich auch nichts ändern. Die Höhe der aufzubringenden Beträge bemisst sich weiterhin nach der Entwicklung der Durchschnittsentgelte im neuen Kalenderjahr. So beträgt der Beitragsgegenwert eines Entgeltpunkts im Jahr 2020 rund 7.542 Euro. Im Jahr 2021 wird dieser rechnerische Wert auf 7.727 Euro ansteigen. Auf diesen aufzubringenden Betrag ist noch der ZUGANGSFAKTOR DER GEZAHLTEN RENTE anzuwenden. Bei einem Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme beträgt der Zugangsfaktor mithin IMMER 0,9640 bzw. unabhängig vom Zeitpunkt der Beitragszahlung im Jahr 2020 der aufzubringende Ausgleichsbtrag rund 7.824 Euro. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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