200 € statt 2000 € Erwerbsminderungsrente

von
Verarmte

Sehr geehrte Experten, es ist eingetreten, was ich befürchtet hatte. Man hatte mir gesagt, als vor der Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente die Abfrage der Prognose des Hinzuverdienstes für 2023 kam, dass da der Bruttolohn einzutragen wäre, wie er im normalen Verlauf der Verhältnisse wäre.

Dieser wurde natürlich jetzt angerechnet und ich bekomme ab Ende März dann nur noch knappe 200 € netto. Soll ich auf die dicke Nachzahlung im nächsten Juli warten? Das Problem ist, dass auch die VWL nur teilweise zahlt bei einer teilweisen Rente.

Soll ich dann Widerspruch einlegen, wenn ich es gleich geändert haben möchte oder reicht ein einfaches Schreiben?

von
Abschläge

Dafür ist kein Widerspruch notwendig bzw. auch nicht möglich, denn Sie haben ja auch keinen Widerspruchsgrund, wurde ja alles anhand der Angaben richtig berechnet.

Eine einfach Mitteilung an Ihre zuständige DRV reicht. "Mein Arbeitsverhältnis endete (alternativ ruht) aufgrund der EM-Rente zum xxx. Ich habe deshalb keine Nebeneinkünfte mehr und bitte um Neuberechnung meiner Rentenzahlbetrages."

Geht natürlich nur, wenn Ihr Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet wurde (oder zumindest ruht, wenn es eine nur befristetet EM-Rente ist) und Sie nicht doch noch die prognostizierten Einkünfte erwirtschaften.

Mitteilung können Sie online machen, landet direkt bei Ihrer Sachbearbeitung:

https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte-direkt.seam?formular=s8003

von
Verarmte

Danke, da kann ich ja aufatmen. Ich hab auch so einen Zugang mit Personalausweis. Gibt es dort auch einen Unterpunkt, wo ich das eintragen kann?

von
Abschläge

Zitiert von: Verarmte
Danke, da kann ich ja aufatmen. Ich hab auch so einen Zugang mit Personalausweis. Gibt es dort auch einen Unterpunkt, wo ich das eintragen kann?

Ja. Elektronische Kommunikation.

Experten-Antwort

Hallo Verarmte,

den Beiträgen von „Abschläge“ kann ich zustimmen. Die Regelungen zum Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten räumen den Versicherten die Möglichkeit ein, auch außerhalb der turnusmäßigen Prognoseerstellung Hinzuverdienständerungen auf Antrag berücksichtigen und eine neue abweichende Prognose des Hinzuverdienstes erstellen zu lassen.

Eine solche Hinzuverdienständerung ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst.
Eine Änderung des Hinzuverdienstes ist jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn der neue voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 % vom bisher berücksichtigten abweicht und sich dadurch eine Auswirkung auf die Rente ergibt.

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