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Experten-Antwort

Abgeltung / ALG1 / Nahtlosregelung

von Leon Büttinger04.08.2020 | 13:29
72 Ansichten
1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, zum 31.08.2020 scheide ich aus dem Arbeitsverhältnis aus. Wegen langer Krankheit bin ich jedoch bereits im Juni 2020 aus der Krankenkasse ausgesteuert worden. Daher beziehe ich seit Juni 2020 ALG1 aufgrund der Nahtlosregelung. Laut Arbeitsvertrag müsste ich zum Ende des Arbeitsverhältnisses Urlaubs- und Überstundenabgeltung erhalten. 1. Hat die Agentur für Arbeit berechtigte Ansprüche auf die Abgeltung oder einen Teil davon. 2. Ist die Abgeltung sozialversicherungspflichtig, wenn in diesem Jahr noch keine Zahlungen an mich durch den Arbeitgeber erfolgten. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen Peter

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Leon Büttinger,

einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist zeitlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn dieser Entgeltabrechnungszeitraum, zum Beispiel bei Unterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit, nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.

Beitragspflicht kommt dann nur in Betracht, wenn bereits vorher in demselben Kalenderjahr von dem Arbeitgeber, der das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zahlt, laufendes Arbeitsentgelt bezogen worden ist. Anderenfalls sind von dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat August 2020 zuzuordnen. Da allerdings im Kalenderjahr 2020 von dem Arbeitgeber kein laufendes Arbeitsentgelt bezogen worden ist, unterliegt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht.

Inwieweit die Agentur für Arbeit Ansprüche erheben kann, kann nur mit der Agentur für Arbeit geklärt werden.

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