Hallo Leon Büttinger,
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist zeitlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn dieser Entgeltabrechnungszeitraum, zum Beispiel bei Unterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit, nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
Beitragspflicht kommt dann nur in Betracht, wenn bereits vorher in demselben Kalenderjahr von dem Arbeitgeber, der das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zahlt, laufendes Arbeitsentgelt bezogen worden ist. Anderenfalls sind von dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat August 2020 zuzuordnen. Da allerdings im Kalenderjahr 2020 von dem Arbeitgeber kein laufendes Arbeitsentgelt bezogen worden ist, unterliegt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht.
Inwieweit die Agentur für Arbeit Ansprüche erheben kann, kann nur mit der Agentur für Arbeit geklärt werden.