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Experten-Antwort

Ablauf Widerspruchsverfahren

von Tim14.10.2020 | 13:40
110 Ansichten
1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe mal eine Frage zum Ablauf des Widerspruchsverfahrens. Der Ablehnungsbescheid der DRV-Bund auf meinen Rentenantrag vom 31.07.2019 war von Ende Mai, ich habe dann fristgerecht Widerspruch eingelegt und die Begründung zusammen mit einem ärztlichen Attest umgehend nachgereicht. Jetzt dachte ich, ich rufe mal an. Ich erreichte die Mitarbeiterin der Sozialgerichtsstelle, die mir sagte, dass darüber entschieden wurde und der Vorgang wieder zurück an die Leistungsabteilung gegeben wurde, angeblich zur Berechnung. Dazu noch im Nachsatz: Das ist ein gutes Zeichen. Sie gab mir dann die Durchwahl des Sachbearbeiters. Dort sagte man mir, dass sei für die nichts eiliges, ich müsste noch Geduld haben... Kann es sein, dass wenn zum Beispiel die o.g. Sozialgerichtsstelle positiv entschieden hat, das ganze doch noch abgeschmettert wird? Die Nerven liegen langsam echt blank bei mir... LG! Tim

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tim,

ein Widerspruchsverfahren läuft grundsätzlich wie folgt ab: wenn der Widerspruch eingeht, überprüft zunächst die Stelle, die den ablehnenden Bescheid erlassen hat, ihre Entscheidung. Bleibt es dabei, dass Ihr Antrag abgelehnt werden muss, geht der Vorgang als nächstes in den Widerspruchsausschuss. Dieser Ausschuss entscheidet dann über Ihren Widerspruch. Bleibt auch der Ausschuss dabei, dass der Antrag weiterhin abzulehnen ist, wird der Widerspruchsbescheid erlassen (gegen den dann Klage eingelegt werden kann). Kommt jedoch der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung aus der Leistungsabteilung falsch ist, wandert der Vorgang wieder dorthin zurück. So wie Sie das Ergebnis Ihres Telefonates beschreiben, könnte das bei Ihnen der Fall sein.

Endgültig werden Sie es aber erst dann erfahren, wenn Ihnen der neue Bescheid zugeht. Eine Entscheidung ist erst dann getroffen, wenn der Bescheid erlassen ist.

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