Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Rosalie,
sofern im Widerspruchsverfahren bei Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wird, handelt es sich um eine Teilabhilfe des Widerspruches.
Dieser Teilabhilfebescheid wird Gegenstand des laufenden Widerspruchverfahrens. Ein erneuter Widerspruch gegen diesen Rentenbescheid ist nicht zulässig und auch nicht nötig.
Ihr Rentenversicherungsträger wird Sie noch -sofern noch nicht geschehen- fragen, ob Sie aufgrund des Teilabhilfe(Renten-)bescheids Ihren Widerspruch zurücknehmen.
Nehmen Sie daraufhin Ihren Widerspruch zurück, erhalten Sie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wie bewilligt und das Widerspruchsverfahren ist beendet.
Nehmen Sie Ihren Widerspruch nicht zurück und begründen dies, wird nochmals geprüft, ob statt der Teilabhilfe doch eine volle Abhilfe des Widerspruches möglich ist.
Kommt keine volle Abhilfe in Betracht, wird ein Widerspruchsbescheid erlassen. Gegen diesen Widerspruchsbescheid ist dann das Rechtsmittel der Klage (beim Sozialgericht) möglich. Solange das Widerspruchsverfahren und der ggf. anschließende Klageweg läuft, wird die im Widerspruchsverfahren bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weitergezahlt (bei Zeitrenten jedoch nur bis zum bewilligten Rentenende).
Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung erlischt nicht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Soweit die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeld I noch nicht ausgeschöpft ist, wird das Arbeitslosengeld I auch bei Bezug dieser Rente weitergezahlt. Das Arbeitslosengeld (bzw. das zugrunde liegende Bemessungsentgelt) wird als Hinzuverdienst bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung berücksichtigt.
Freundliche Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Rosalie,
die Agentur für Arbeit wird nicht automatisch von der DRV über das Widerspruchsverfahren und die weiteren Verfahrensstände informiert. Das sollten Sie selbst vornehmen.
Ob Ihr Arzt weiter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen sollte, können wir nicht beantworten. Erkundigen Sie sich hierzu am Besten bei Ihrer Krankenkasse und Ihrem Arbeitgeber.
Bei einer rückwirkenden Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung hat die Agentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch in Höhe der gezahlten Arbeitslosengeldleistungen, jedoch höchstens bis zur Höhe des Zahlbetrages der vollen Erwerbsminderungsrente für die deckungsgleiche Zeiträume. Sollte das Arbeitslosengeld höher als die Rente wegen voller Erwerbsminderung sein, ist der übersteigende Betrag nicht von Ihnen zurückzuzahlen.
Freundliche Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Sehr geehrte Experten, Rentenangelegenheiten sind kompliziertBei einer rückwirkenden Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung hat die Agentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch in Höhe der gezahlten Arbeitslosengeldleistungen, jedoch höchstens bis zur Höhe des Zahlbetrages der vollen Erwerbsminderungsrente für die deckungsgleiche Zeiträume. Sollte das Arbeitslosengeld höher als die Rente wegen voller Erwerbsminderung sein, ist der übersteigende Betrag nicht von Ihnen zurückzuzahlen.Vielen Dank für die Informationen! Obenstehendes war mir bekannt, mir geht es um Folgendes: -> ich werde aber zukünftig(vorläufig, bis über meinen Widerspruch, welchen ich nicht zurücknehmen werde, endgültig entschieden ist) sowohl die Teilerwerbsminderungsrente (evtl. "gekappt", so mein ALG1 über meiner individuellen Hinzuverdienstgrenze liegen würde) als auch (bis zum Ende des Bemessungszeitraums) ALG1 erhalten. Was passiert dann (wenn ich den Klageweg beschreite)und mir hoffentlich rückwirkend die VOLLE Erwerbsminderungsrente zugesprochen wird, mit der mir ausgezahlten Teil-EM-Rente bzw. dem mir ausgezahlten ALG1? Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Momentan: - ALG1 € 1.500,-- - Teil-EM-Rente € 700,--, durch Hinzuverdienstdeckel gekappt auf € 400,00 = Mein (Brutto)"Einkommen" € 1.900,00 Volle EM-Rente € 1.400,00 (rückwirkend gewährt) Zu wessen Lasten geht dann die Differenz zwischen € 1.900,00 und € 1.400,00 = € 500,00??? Diese ist von mir dann ebenfalls NICHT zurückzuzahlen? Oder wird diese Differenz bei der Renten-Nachzahlung in Abzug gebracht? Nochmals Danke - mfg Rosalie
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