Guten Tag,
ich frage für eine Bekannte. Sie war mit einem Deutschen verheiratet. Sie hatte ihren Aufenthalt (auch während der Ehezeit und aktuell ebenso) weitgehend in Polen und ist dort gemeldet. Der Antrag auf die deutsche Witwenrente wurde abgelehnt, da nach DPRA 1975 der polnische Träger zuständig sei. Der polnische Träger hat die Rente nach polnischem Recht abgelehnt, da die polnischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Frau steht nun ohne Rente da, hätte aber sehr wahrscheinlich bei Wohnsitz in Deutschland einen Anspruch erworben. Im Ergebnis also meiner Meinung nach nicht ganz fair. Kann jemand weiterhelfen?
VG Manfred
Hallo Manfred,
wenn die Ehe bis zum Tod bestanden hat und die Witwe Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hatte, ist nicht so ganz nachvollziehbar, weshalb nach polnischem Recht kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestehen soll. Haben Sie hierzu nähere Informationen?
Unklar ist auch, ob und wann der Verstorbene in Deutschland gearbeitet und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat und ob und wann er nach Polen verzogen ist.
Das DPRA von 1975 gilt für Personen, die Ihren Wohnsitz vor 1991 in einem der beiden Staaten genommen haben und sich dort weiterhin gewöhnlich aufhalten. In diesen Fällen zahlt ausschließlich der Wohnsitzstaat nach seinen gesetzlichen Bestimmungen. Die Ablehnung des deutschen Rentenversicherungsträgers erscheint daher nachvollziehbar.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Vielen Dank für die Antwort. Die ZUS lehnte den Anspruch ab, da Ihrer Meinung nach der Verstorbene keinen Anspruch auf Alters- oder Invaliditätsrente hatte ... Dabei bezog er ja in Deutschland eine deutsche Rente. Man zielt wohl auf den Anspruch einer polnischen Rente ab, das würde aber der Intention des DPRA 1975 widersprechen. Ist das so zulässig?
Hallo Manfred,
in Art. 4 des DPRA 1975 ist geregelt, dass nur der Versicherungsträger des Landes zuständig ist, in dem sich der Berechtigte, in diesem Fall die Witwe, gewöhnlich aufhält. Das bedeutet, dass bei gewöhnlichem Aufenthalt in Polen ausschließlich der polnische Versicherungsträger zuständig ist und im Rahmen seiner Leistungsgesetze Rentenleistungen erbringt. Sofern ein Anspruch des Verstorbenen auf polnische Alters- oder Invalidenrente Voraussetzung war, wird der deutsche Rentenbezug auf polnischer Seit offenbar nicht unmittelbar gleichgestellt. Daher kann es dazu kommen, dass nach den Vorschriften des Wohnstaates kein Anspruch besteht, obwohl im anderen Vertragsstaat bereits ein Anspruch bestand oder bei dortigem Wohnsitz bestehen würde. Vermutlich bliebe nur die Möglichkeit, in Polen Rechtsmittel einzulegen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Vielen Dank für die Information. Wir werden versuchen, einen Experten in Polen zu finden, der gegen die Entscheidung der ZUS vorgehen kann.