Hallo lavidda,
wenn Sie in der Kranken- und Pflegersicherung versicherungspflichtig sind, ist nach den gesetzlichen Regelungen sowohl Ihr Arbeitsentgelt als auch Ihre Rente als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Es ist daher richtig, dass sowohl aus dem Arbeitsentgelt als auch aus der Rente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt werden.
Für nähere Auskünfte wednen Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung