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Experten-Antwort

Akteneinsicht

von Fritz30.07.2021 | 16:38
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10 Antworten

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Hallo, kann man ohne weitere Begründung Akteneinsicht verlangen ? Danke.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fritz,

Nach § 25 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Vorschrift verpflichtet zur Gewährung der Akteneinsicht, enthält also einen Rechtsanspruch darauf.

Das Recht zur Einsichtnahme besteht zu jedem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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9 Antworten

KSCam 30.07.2021 | 16:46
....man oder auch frau kann grundsätzlich alles verlangen.... So gesehen eine ziemlich unergiebige Frage, denn letztlich kann jeder - auch wenn es keinen Grund gäbe / oder er/sie lediglich neugierig ist - irgendeinen Grund in den Brief schreiben mit dem er Akteneinsicht begehrt. Grins
Damiam 30.07.2021 | 22:42
Grundsätzlich besteht ein Recht auf Akteneinsicht, siehe DGSVO oder einfach mal den örtlichen Datenschutzbeauftragten dazu befragen.;-) Es dürfen auch Kopien angefertigt oder Fotografien erstellt werden. Ob s in modernen Zeiten noch Papierform gibt, ist fraglich.
Klkam 31.07.2021 | 09:34
Akteneinsicht hat erstmal nichts mit Datenschutz zu tun. Sie ist direkter Ausfluss des Demokratie- und Rechtstaatsprinzips. So auch 25 SGB X. Um überhaupt entscheiden zu können ob man gegen eine Entscheidung vorgehen möchte oder um überhaupt erstmal die Beweggründe die zu einer Entscheidung führten zu kennen, ist die Akteneinsicht schlicht notwendig. Eine Ablehnung der Akteneinsicht ist nach dem BVerfG fast unmöglich für eine Behörde, da dies der Versagung eines Rechtsbehelfs gleichkommen.
Fritzam 31.07.2021 | 09:27
es war einfach nur eine Frage wie das rechtlich ist, "unergiebig" oder nicht. Ich sehe darin auch nichts verwerfliches. Der Grund ist ganz einfach eine Wartezeit von 10 Monaten, da darf man vieleicht schon "neugierig" sein.
Qam 31.07.2021 | 10:24
Sie können jederzeit eine Akteneinsicht vornehmen, der 25 sagt „die Behörde hat […] Einsicht zu gestatten“. Der folgende Nebensatz ist nur deklaratorisch, da immer davon auszugehen ist. Die Behörde kann im laufenden Verfahren aber gewisse Teile der Akte vorher entfernen. Genaueres müssten Sie wenn dann mit einem Anwalt klären. Ihnen muss aber auch bewusst sein, dass die Akte zur Einsicht vorbereitet wird. Also normalerweise. Das heißt die Bearbeitung könnte nochmal länger dauern. Nach 10 Monaten ohne Reaktion Aufforderung oder der Gleichen würde ich mir rechtliche Hilfe holen.
Fritzam 31.07.2021 | 11:25
danke für den Hinweis, dann lieber keine Akteneinsicht, sonst dauert es ja noch länger. Die Mitarbeiter können ja wahrscheinlich nichts dafür, aber der Apparat und die Prozesse sind aus meiner Sicht unendlich träge.
trägeam 01.08.2021 | 09:11
Schonmal dran gedacht, dass es auch sein könnte dass die Prozesse optimiert sind und es an etwas anderem liegt (Antwortzeiten dritter Stellen, Verfügbarkeit externer Gutachter, Mitarbeitermangel der nicht behoben werden kann ) ?
Fritzam 01.08.2021 | 09:34
ja habe ich, das hilft mir aber auch nicht weiter
Peter T.am 01.08.2021 | 14:17
Wenn es keinen er sichtbaren Grund gibt und sie wirklich seit Monaten nichts mehr gehört haben, wäre auch eine Schreiben mit der Androhung einer Untätigkeitsklage zulässig, meistens rührt sich dann ganz schnell etwas, so meine Erfahrung, selbst wenn es neue Unterlagen sind oder eine Erklärung kommt. Aber normalerweise sollte es innerhalb von 6 Monaten eine Entscheidung, wenigstens Fortschritte geben, die erkennen lassen, es wird gearbeitet und daran liegt die Verzögerung...
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