Hallo Fritz,
Nach § 25 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Vorschrift verpflichtet zur Gewährung der Akteneinsicht, enthält also einen Rechtsanspruch darauf.
Das Recht zur Einsichtnahme besteht zu jedem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung