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Experten-Antwort

ALG1 Nahtlosigkeit im Widerspruchsverfahren

von Mona E.03.08.2021 | 14:27
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo an alle, ich lese hier so oft, dass man nach Aussteuerung durch die Krankenkasse den Gang zur Arbeitsagentur geht und ALG1 wegen Nahtlosigkeit bekommen kann... wenn man anspruchsberechtigt ist, solange bis die Entscheidung des DRV vorliegt. Bei mir wären das zwei Jahre ALG1 - theoretisch - mein Krankengeld läuft noch bis November 2021. Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde im Februar 2021 gestellt. Nur was geschieht, wenn die DRV meinen Antrag auf Erwerbsminderung ablehnt oder nur eine teilweise Erwerbsminderung bewilligt. In beiden Fällen würde ich Widerspruch einlegen, aber dann würde doch auch das ALG1 wegen Nahtlosigkeit wegfallen, richtig? Denn ist es nicht so, dass die Zeit des Widerspruchsverfahrens nicht unter die Nahtlosigkeit fällt und die AfA deshalb ihre Zahlung einstellt?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 03.08.2021 | 14:55

Hallo Mona E.,

da es bei Ihrer Frage um die Auslegung des Rechts der Arbeitsverwaltung handelt, kann diese leider nicht hier in diesem Forum beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich hierfür an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Leniam 03.08.2021 | 15:59
Hallo und schönen Tag, Ich war in der Situation, Widerspruch nach Ablehnung, mein ALG1 lief im Rahmen der Nahtlosigkeit weiter. Letztendlich bekam ich die Rente und das Arbeitsamt bekam ja das Geld zurück. Viel Erfolg und beste Grüße Leni
Leniam 03.08.2021 | 16:05
Hallo und schönen guten Tag, Bei mir war es so, dass ich auch im Widerspruch wegen Ablehnung der EM Rente war, und Alg 1 im Zuge der Nahtlosigkeit erhielt. Letztendlich bekam ich die Rente und das Arbeitsamt erhielt das Geld zurück. Viel Erfolg und beste Grüße Leni
W°lfgangam 03.08.2021 | 21:09
Hallo Mona E., bei nur teilweiser EM-Rente (TEM) haben Sie noch ein Leistungsvermögen von 3-u6 Std., stehen daher dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung = weiterhin Anspruch auf ALG. Aber dann ggf. als anzurechnender Hinzuverdienst auf die TEM, wenn die (doch recht hohen) Hinzuverdienstgrenzen bei TEM überschritten werden. Bescheid abwarten, dann reagieren ...sich vorher schon Gedanken machen, ist natürlich nicht verkehrt. Gruß w.
Schadeam 03.08.2021 | 21:50
Sie brauchen sich ja bei der Agentur nicht auf die Nahtlosigkeit berufen sondern können sich "ganz normal" in dem Umfang arbeitslos melden wie die DRV Sie für erwerbsfähig hält. Dürfen dort halt nicht "rumzicken" weil Sie ja gar nicht mehr arbeiten können.....sondern schreiben halt im Notfall die ein oder andere Bewerbung und gehen notfalls auch zu einem Vorstellungsgespräch....der AG wird Sie schon nicht einstellen wenn Sie im Vorstellungsgespräch anmerken, dass Sie derzeit im Widerspruchsverfahren sind und die volle Rente anstreben....
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