Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Erwin, es ist in der Tat so, dass der Anspruch auf eine Altersrente für schwerhinderte Menschen ab Jahrgang 1957 mit 60 Jahren und 11 Monaten, wenn 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten erfüllt sind, beansprucht werden kann. Somit könnten sie jederzeit die Altersrente in Anspruch nehmen. Ohne Kürzung wäre dies Rente ab 63 Jahren und 11 Monate möglich. Wenn bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen wird, empfiehlt es sich, bei dem Rentenversicherungsträger ggf. schon vor dem ungekürzten Rentenbeginn eine Probeberechnung anzufordern, um die Rentenhöhen zu vergleichen.
Der Zahlbetrag der Erwerbsminderungsrente ist besitzgeschützt, sodass die neu berechnete Altersrente nicht niedriger wird, als der bisher gezahlte Betrag der Erwerbsminderungsrente.
Wenn sie die ungekürzte Altersrente begehren, dann sollte der Rentenantrag 3 - 4 Monate vor Rentenbeginn beantragt werden. Dies kann bequem von zu Hause erledigt werden. Dazu steht ihnen Hotline der DRV mit Rat und Tat zur Seite.
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