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Experten-Antwort

Altervorsorgekapital vom alten Arbeitgeber zurückgefordert

von Viktor23.07.2022 | 12:54
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine betriebliche Altersversorgung (PB Pansionsfonds) hat mir mit geteilt, dass mein alter Arbeitgeber die für zwei Jahre eingezahlten arbeitgeberfinanzierten Beiträge zurückgefordert hat und da noch keine gesetzliche Unverfallbarkeit gemäß § 1b BetrAVG besteht, wurde es auch zurücküberwiesen. Mir wurde damals gesagt, dass der Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge für alle Mitarbeiter verpflichtend ist und man es abschließen muss. Sprich ich habe die Beiträge von meinem Bruttogehalt abgezogen bekommen und jetzt hat der AG sich das Geld im Nachgang zurückgeholt. Ich würde nur gern wissen, ob das so rechtlich korrekt ist? Denn wenn es so ist, ist der AN hier ganz klar im Nachteil, wenn er dazu verpflichtet wird einzuzahlen. Vielen Dank für die Einschätzung.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Viktor,

da es sich bei Betriebsrenten nicht um eine Leistung der DRV handelt, können wir hier im Forum leider keine verbindlichen Informationen erteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

1 Antworten

Abschlägeam 23.07.2022 | 13:28
Hallo Viktor, die Arbeitgeberbeiträge wurden nicht von Ihrem Bruttogehalt abgezogen! Nur die von Ihnen selbst bezahlten Beiträge sind ein Teil Ihres Bruttogehaltes. Sofern dies seinerzeit auf den Gehaltsabrechnungen als 'Abzug' dargestellt wurde, schauen Sie noch einmal auf die 'Bruttobeträge' denn dort erscheint die AG-Zulage auch (wegen der korrekten Zuordnung von Steuer- und sozialversicherungspflichtigen Beträgen oder eben nicht Steuer-/SV-Pflichtig). Und wurde dann aber ja nicht an Sie ausbezahlt, sondern an die Pensionskasse, und wurde aber vor Auszahlung Ihres Nettogehaltes dann natürlich 'bei Ihnen' wieder abgezogen. Insofern müssten die Beträge, die Sie selbst bezahlt haben, dennoch weiter bei der Pensionskasse vorhanden sein. Dies sollten Sie also mit dieser klären. Die gesetzliche Rentenversicherung hat hierauf keinen Einfluss.
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