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An Eventuelle VBL Experten - EMR-Verrechnung mit KG

von Fritz09.11.2022 | 09:36
792 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Weiß zufällig jemand, ob bei der rückwirkenden Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente, das verbliebene Krankengeld, das nicht mit der DRV verrechnet wurde, bei der VBL-Rente vor deren rückwirkender Auszahlung abgezogen wird. Ich verstehe den Ruhens-Paragraph der VBL nicht wirklich.

7 Antworten

Abschlägeam 09.11.2022 | 10:28
Hallo Fritz, Sie müssten Sich bitte an direkt an die VBL wenden. Lesen Sie aber auch noch diesen Archivbeitrag: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/archiv/detail/rueckza… Vielleicht hilft der Ihnen schon etwas weiter. Alles Gute!
-am 09.11.2022 | 10:58
Hallo fritz, für eine verbindliche Antwort müssen sie sich an die zuständige Stelle, das ist die VBL Karlsruhe https://www.vbl.de/de/startseite wenden. Gerne kann ich ihnen, im Sinne einer Wegweiserfunktion, Hilfestellungen bei der Auslegung der einschlägigen Vorschrift geben. Maßgeblich ist die Vorschrift § 41 Nichtzahlung und Ruhen der VBL-Satzung. Grundsätzlich entfällt der Anspruch auf Krankengeld, sofern parallel eine volle Erwerbsminderungsrente festgestellt wird. Verfahrensrechtlich wird der Krankenkasse vom Rentenversicherungsträger lediglich das Krankengeld in Höhe der für denselben Zeitraum gezahlten Rente erstattet. Der nicht erstattete Differenzbetrag (Krankengeld ist oftmals höher als die volle Erwerbsminderungsrente) würde demnach von der VBL auf die VBL-Rente gemäß § 41 VBL-Satzung angerechnet werden. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Fritzam 09.11.2022 | 12:32
Ich hab es mir fast gedacht :(
Kerstinam 09.11.2022 | 12:34
Hallo, Bei mir war es so……… es gibt von der VBL keine rückwirkende Erwerbsminderungs-Rente. Das ist die Bedeutung den „Ruhens“. Keine Nachzahlung und keine Verrechnung mit der Krankenkasse. Lieben Gruß
Abschlägeam 09.11.2022 | 12:50
Weiß zufällig jemand, ob bei der rückwirkenden Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente, das verbliebene Krankengeld, das nicht mit der DRV verrechnet wurde, bei der VBL-Rente vor deren rückwirkender Auszahlung abgezogen wird. Ich verstehe den Ruhens-Paragraph der VBL nicht wirklich.
Hallo, Bei mir war es so……… es gibt von der VBL keine rückwirkende Erwerbsminderungs-Rente. Das ist die Bedeutung den „Ruhens“. Keine Nachzahlung und keine Verrechnung mit der Krankenkasse. Lieben Gruß
Dies kann auch andere Gründe haben.... Für 'Fritz' vielleicht hilfreich: https://www.vbl.de/documents/20142/132642/Rentenantrag%2C++Erl%C… Demnach soll nämlich explizit die Verrechnung gem. §103 SGBX, die die Abrechnung der DRV-Rente mit der Krankenkasse nachweist, eingereicht werden, damit dann geprüft werden kann, ob (noch) ein Anspruch auf VBL-Rente besteht. Kommt aber vielleicht auch darauf an, welche Art Vertrag mit der VBL vorliegt (da gibt es ja verschiedene). Direkt bei der VBL nachzufragen, wird aber eine für 'Fritz' verbindliche Klärung in diese Angelegenheit bringen :-)
Fritzam 09.11.2022 | 17:14
Weiß zufällig jemand, ob bei der rückwirkenden Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente, das verbliebene Krankengeld, das nicht mit der DRV verrechnet wurde, bei der VBL-Rente vor deren rückwirkender Auszahlung abgezogen wird. Ich verstehe den Ruhens-Paragraph der VBL nicht wirklich.
Hallo, Bei mir war es so……… es gibt von der VBL keine rückwirkende Erwerbsminderungs-Rente. Das ist die Bedeutung den „Ruhens“. Keine Nachzahlung und keine Verrechnung mit der Krankenkasse. Lieben Gruß
Das kann nicht sein. Meine Kollegin ist aus Vollbeschäftigung rückwirkend in die Erwerbsminderungsrente gegangen und hat auch in voller Höhe die VBL nachgezahlt bekommen.
W°lfgangam 09.11.2022 | 19:53
Topp !!! Gruß w.
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