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Dies kann auch andere Gründe haben.... Für 'Fritz' vielleicht hilfreich: https://www.vbl.de/documents/20142/132642/Rentenantrag%2C++Erl%C… Demnach soll nämlich explizit die Verrechnung gem. §103 SGBX, die die Abrechnung der DRV-Rente mit der Krankenkasse nachweist, eingereicht werden, damit dann geprüft werden kann, ob (noch) ein Anspruch auf VBL-Rente besteht. Kommt aber vielleicht auch darauf an, welche Art Vertrag mit der VBL vorliegt (da gibt es ja verschiedene). Direkt bei der VBL nachzufragen, wird aber eine für 'Fritz' verbindliche Klärung in diese Angelegenheit bringen :-)Weiß zufällig jemand, ob bei der rückwirkenden Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente, das verbliebene Krankengeld, das nicht mit der DRV verrechnet wurde, bei der VBL-Rente vor deren rückwirkender Auszahlung abgezogen wird. Ich verstehe den Ruhens-Paragraph der VBL nicht wirklich.Hallo, Bei mir war es so……… es gibt von der VBL keine rückwirkende Erwerbsminderungs-Rente. Das ist die Bedeutung den „Ruhens“. Keine Nachzahlung und keine Verrechnung mit der Krankenkasse. Lieben Gruß
Das kann nicht sein. Meine Kollegin ist aus Vollbeschäftigung rückwirkend in die Erwerbsminderungsrente gegangen und hat auch in voller Höhe die VBL nachgezahlt bekommen.Weiß zufällig jemand, ob bei der rückwirkenden Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente, das verbliebene Krankengeld, das nicht mit der DRV verrechnet wurde, bei der VBL-Rente vor deren rückwirkender Auszahlung abgezogen wird. Ich verstehe den Ruhens-Paragraph der VBL nicht wirklich.Hallo, Bei mir war es so……… es gibt von der VBL keine rückwirkende Erwerbsminderungs-Rente. Das ist die Bedeutung den „Ruhens“. Keine Nachzahlung und keine Verrechnung mit der Krankenkasse. Lieben Gruß
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