Hallo HR,
die Reduzierung der Beiträge hat nichts mit der Prüfung, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, zu tun. Es muss geprüft werden, ob überhaupt eine echte Selbstständigkeit mit Haftung, Risiken etc., die zum Berufsbild eines Selbstständigen gehören, vorliegen. Ferner ist dann noch zu prüfen, ob bei Vorliegen einer echten Selbstständigkeit ggfs. eine Selbstständigkeit mit Versicherungspflicht kraft Gesetzes z.B. bei Tätigkeit für überwiegend einen Auftraggeber vorliegt. Ggfs. müssten dann Beiträge aus Beschäftigungsverhältnis und Selbstständigkeit gezahlt werden (§ 22 Viertes Sozialgesetzbuch - SGB IV). Übersteigen die beitragspflichtigen Einnahmen beim Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse die Beitragsbemessungsgrenze, so sind die beitragspflichtigen Einnahmen für die Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander zu mindern, dass die beitragspflichtigen Einnahmen zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Dies gilt auch bei einem Zusammentreffen von beitragspflichtigen Einnahmen aus einer abhängigen Beschäftigung mit beitragspflichtigen Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit.