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Experten-Antwort

Anlage R, Rentenanpassungsbetrag

von Bernd16.05.2021 | 13:05
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich möchte den Rentenanpassungsbetrag zumindest beim ersten Mal nachvollziehen können, bevor ich ihn dann in den Folgejahren der Mitteilung der DRV zur Vorlage beim Finanzamt entnehme. Die Hilfe des Steuerprogramms Elsterformular (das es leider ab 2020 nicht mehr gibt) sagt: Rentenanpassungsbetrag: Das ist der Betrag, um den die jährliche Rente im Vergleich zum Jahresbetrag der Rente aus dem Jahr der Ermittlung des steuerfrei bleibenden Teils der Rente auf Grund regelmäßiger Anpassungen (z. B. jährliche Rentenerhöhung) geändert wurde. Nicht einzutragen sind unregelmäßige Anpassungen (z. B. Rentenänderungen wegen Anrechnung oder Wegfall anderer Einkünfte). Mein Rentenbeginn war der 1.12.2018. Also ist das Jahr 2019 das Jahr, in dem der steuerfrei bleibende Teil ermittelt wird. Ich möchte den Anpassungsbetrag für die Steuererklärung 2020 ermitteln. Muss ich nun die Rentenanpassung zum 1.7.2019 und die Rentenanpassung zum 1.7.2020 berücksichtigen oder nur die Rentenanpassung zum 1.7.2020, weil ja die Erhöhung zum 1.7.2019 Bestandteil der Jahressumme 2019 ist, mit der ich für 2020 (und alle kommenden Jahre) die jährliche Rente vergleiche? Mit freundlichen Grüßen Bernd

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bernd,

wie bereits von Ihnen vermutet beinhaltet das Startjahr 2019 bereits die Rentenanpassung zum 01.07.2019.

Für den Anpassungsbetrag 2020 ist folglich die Rentenanpassung zum 01.07.2020 maßgebend. Unterm Strich müssen Sie die erhaltenen Bruttorentenbeträge aus dem gesamten Jahr 2019 von den erhaltenen Bruttorentenbeträgen aus dem gesamten Jahr 2020 abziehen. Die Differenz ist der Anpassungsbetrag.

Besonderheiten können sich ergeben, wenn in Ihrer Rente Anrechnungs- bzw. Kürzungsvorschriften (z.B. beim Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung) zu berücksichtigen sind.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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5 Antworten

W°lfgangam 16.05.2021 | 16:11
Hallo Bernd, Sie können doch eine "Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt (Versichertenrente)" für die relevanten Jahre hier anfordern: https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ und in die Anlage R übernehmen. Einmal angestoßen, erhalten Sie jedes Jahr diese Bescheinigung von der DRV. Gruß w. PS: >Die Hilfe des Steuerprogramms Elsterformular (das es leider ab 2020 nicht mehr gibt) Tipp: Wechseln Sie auf: https://www.elster.de/eportal/start dort können Sie Ihre Daten aus Elsterformular 2020 übernehmen ...mit ein wenig Übung + Eingewöhnung läuft das genauso.
Siehe hieram 17.05.2021 | 12:00
Der Rentenanpassungsbetrag berechnet sich aus den Zahlungen der Rente des ersten 'vollen' Kalenderjahres. Sie müssten also die gesamten Einkünfte des Jahres 2020 zusammenrechnen und davon den monatlichen Rentenbetrag vor dem 01.07.2020 x 12 summiert abziehen. Beispiel: Rente Januar = 1.000,00 x 12 = 12.000 EUR Für die Monate 01.-06.20 = 6.000,00 EUR Erhöhung ab 01.7.2020 3% = 1.030,00 EUR x 6 = 6.180,00 EUR Gesamtbetrag Rente 2020 = 12.180,00 Erhöhungsbetrag somit 180,00 EUR. Anteil 'zu versteuern' (2019 = 78 %) von 12.000 EUR = 9360,00 plus Erhöhungsbetrag 180,00 EUR = insgesamt 9540,00 Das Jahr 2019 ist hier nicht relevant. (siehe §22 EstG) Oder Sie machen es wie 'W°lfgang' empfohlen hat und fordern sich einen Nachweis zur Vorlage beim Finanzamt von der DRV an.
Berndam 18.05.2021 | 06:12
Guten Morgen, vielen Dank für Ihre Antworten. Bernd
Siehe hieram 18.05.2021 | 07:29
Ergänzung Falls Sie sich nicht die Rentenbezugsmitteilung zukünftig zuschicken lassen.... Ihr Basisjahr ist dann '2019'. Wenn also die Rentenerhöhung des Jahres 2020 die Rente erhöht hat, es im Jahr 2021 aber eine 'Nullrunde' gibt, müssen Sie die Differenz 2021 gesamt abzüglich 2019 gesamt als 'Anpassungsbetrag' eingeben. Das FA berücksichtigt dann von 'Amts wegen', dass diese Erhöhung bereits versteuert wurde (in 2020) bzw. zu versteuern war (denn auch als 'Rentner' darf man einige steuermindernde Beträge geltend machen... Und auch wer zusätzlich zur Rente nur einen -pauschal oder individuell- versteuerten Minijob hat, hat dadurch Wege zur Arbeit.... aber dafür sind Steuerberater zuständig, dies im Einzelfall zu erläutern) Anders herum dargestellt: Von der Gesamtrente des Jahres bleibt Ihnen ein 'Freibetrag' von 24% aus der im gesamten Jahr 2019 bezahlten Rente. Alles was drüber ist, ist 'Anpassung'. Erst wenn Sie in eine nachfolgende Rente wechseln (z.B. Erwerbsminderungsrente in vorgezogene Altersrente oder dann von dieser in die reguläre Altersrente, wird der 'Freibetrag' nochmals neu festgelegt (weil es für das FA eine neue Rente ist...). Der %-Satz aus dem Jahr 2018 bleibt Ihnen aber erhalten. Angenommen, Sie erhalten jetzt EM-Rente und wechseln in 5 Jahren in die reguläre Altersrente, wieder ganz blöd gerade zum Dezember.... Dann wird für das Jahr (in 5 Jahren also) 2026 der Anteil für 2026 Monatsgenau berechnet (auch, falls es doch schon im Mai wechselt), und ab 2027 dann der gesamte Jahresbetrag abzüglich einer evtl. Erhöhung des Jahres 2027 und davon 76 %. Die verbleibenden 24 % in EUR bleiben dann 'lebenslang' Freibetrag in EUR. Steht ebenfalls in der aktuellen Fassung im §22 EStG (zukünftig mögliche Gesetzesänderungen nicht berücksichtigt). Und besser und 'verbindlicher' kann Ihnen das z.B. in Steuerberater erklären, oder das Finanzamt direkt.
Siehe hieram 18.05.2021 | 06:45
Guten Morgen Bernd, ich muss mich entschuldigen, denn ich hatte überlesen, dass Ihr Rentenbeginn bereits im Jahr 2018 war... :-( Sorry! Vom Prinzip her bleibt es aber dabei, dass erst ab dem 'vollen Kalenderjahr' der Anpassungsbetrag festgestellt wird. In Ihrem Fall also doch so, wie der Experte auch sagte, Jahresbetrag 2020 abzüglich Jahresbetrag 2019. Im Fall das die Rente bereits im Mai oder Juni des Vorjahres begonnen hätte, gilt dann meine Beispielrechnung. Und in Ihrem Fall sind es statt 78 % 'nur' 76%, die zu versteuern sind plus dem Erhöhungsbetrag. Tut mir leid, da war ich etwas unaufmerksam. Wünsche Ihnen trotzdem einen schönen, sonnigen Tag!
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