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Experten-Antwort

Anrechenbarkeit von Dualen Ausbildungen

von Jens21.06.2021 | 16:44
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4 Antworten

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Hallo, ich habe an einem Berufskolleg (sog. Berufliches Gymnasium) in einem 3 1/4 jährigen Bildungsgang sowohl die allgemeine Hochschulreife alsauch einen schulischen Berufsabschluss als Informationstechnischer Assistent erworben. Lässt sich diese Zeit als Fachschulausbildung oder als allgemeine Schulausbildung anrechen, oder habe ich hier ein Wahlrecht? Außerdem habe ich in einer 3 1/2 jährigen Dualen Studium, nach 1 1/2 Jahren einen IHK-Abschluss erworben und am Ende dann ein Diplom/Bachelor Grad. Über die gesamte Zeit habe ich eine normale Ausbildungsvergütung erhalten und war 4 Wochentagen im Betrieb sozialversichert beschäftigt. Lässt sich diese Zeit als berufliche Ausbildung oder als Hochschulausbildung anrechen, oder teils/teils, oder wahlweise? Was ist hier maßgebend? Grüße, Jens

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jens,

der Name "Berufskolleg" bezeichnet wegen der zum Teil unterschiedlichen Bildungssysteme in den einzelnen Bundesländern ganz unterschiedliche Schulsysteme oder Bildungsgänge. In einigen Bundesländern sind Berufskollegs lediglich besondere Schularten einer berufsbildenden Schule. Lassen Sie daher vom zuständigen Rentenversicherungsträger prüfen, ob die an einem Berufskolleg absolvierte Ausbildung die Begriffsdefinition "Schulausbildung" oder "Fachschulausbildung" erfüllt.

Duale Studiengänge sind Ausbildungen, die anders als herkömmliche Studiengänge neben den theoretischen Lernphasen regelmäßig einen hohen Anteil an Lernphasen in betrieblicher Praxis beinhalten. Dabei sind das Studium und die betriebliche Praxis sowohl organisatorisch als auch auf die Lernprozesse bezogen miteinander verzahnt. Diese Studiengänge werden in der Regel an Fachhochschulen, Berufsakademien, Dualen Hochschulen oder an Fachakademien in Kooperation mit Unternehmen oder Betrieben durchgeführt, mit denen der einzelne Studierende einen Ausbildungs-, Praktikanten- oder Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.

Bei ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen, berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengängen oder praxisintegrierten dualen Studiengängen in der öffentlichen Verwaltung sind die Studierenden als gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen und unterliegen somit der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Die Ausbildung erfolgt bei diesen dualen Studiengängen im Rahmen eines bestehenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses. Die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung kommt daher nicht in Betracht.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Jens,

bei ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen, berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengängen oder praxisintegrierten dualen Studiengängen in der öffentlichen Verwaltung sind die Studierenden als gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen und unterliegen somit der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer.

Es handelt sich dann um Pflichtbeiträge während einer Berufsausbildung (bis zu 36 Monate) , die auf bis zu 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes angehoben werden. Der Rentenversicherungsträger berücksichtigt das bei der Rentenberechnung, wenn Sie die Berufsausbildung nachweisen.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rente_jeder_monat_zaehlt.html

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2 Antworten

Jensam 21.06.2021 | 17:11
Wenn eine Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung nicht in Betracht kommt, wie sieht es aber dann mit einer Anrechnung/Klassifizierung als Berufsausbildung aus? Wenn das nicht als Berufsausbildung anerkannt wird, würde meine Ausbildungsvergütung negativ auf das Durschnittseinkommen wirken, was bei einer normalen Ausbildung dann nicht der Fall wäre. Das wäre unplausibel.
Deutsche Rentenversicherung
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