Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Tag Heidi W.,
für die Erziehung eines Kindes in dessen ersten 3 Lebensjahren werden in der deutschen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten angerechnet, wenn die Erziehung in Deutschland erfolgte und der Elternteil, dem die Erziehungszeit zuzuordnen ist, nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Da Sie während der Kindererziehung -ganz oder teilweise- aufgrund Ihrer Entsendung aus Frankreich nicht den deutschen Rechtsvorschriften unterlagen, ist für Sie für diesen Zeitraum eine Anrechnung der Kindererziehungszeit nicht möglich. Da nach Ihrer Aussage Ihr Mann Ihr Kind überwiegend erzogen hat, ist zu prüfen, ob bei Ihm die Voraussetzungen für die Anrechnung der Zeiten gegeben sind.
Neben den Zeiten der Kindererziehung wird in der deutschen Rentenversicherung grds. die Zeit der gesetzlichen Mutterschutzfrist als Anrechnungszeit berücksichtigt.
Fraglich ist, ob bei Ihnen tatsächlich die Kindererziehungszeiten anerkannt wurden oder ob es sich um die Anerkennung der Mutterschutzfrist handelt?
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