Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Coach D,
prinzipiell dürfen Ihre Klienten mit der beschriebenen Fallgestaltung natürlich ein Praktikum absolvieren. Solange sie durch das Praktikum die Hinzuverdienstgrenze für die Rente nicht überschreiten, ist dieses zunächst auch kein Problem.
Bei der Ausübung einer ggf. auch unentgeltlichen (Vollzeit-)Beschäftigung könnte sich der Rentenversicherungsträger allerdings durchaus die Frage stellen, ob die in der Vergangenheit festgestellte Erwerbsminderung noch vorliegt und eine entsprechende Überprüfung einleiten. Dies kann sogar mit einem Entzug der Erwerbsminderungsrente enden.
Solange das Praktikum aber mit dem festgestellten Restleistungsvermögen harmoniert, wäre hier grundsätzlich nichts zu befürchten.
Dennoch wäre es aus ratsam, den Sachverhalt vor Beginn des Praktikums individuell mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger abzuklären.
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