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Experten-Antwort

Arbeitslos und danach noch arbeiten bis 45 Jahre voll sind

von Gisela09.05.2022 | 16:20
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, meine 45 Jahre (bes.langj.Vers.) sind mit 10/23 erreicht, mein Rentenbeginn wäre 01.03.2025. Wenn ich von 1.1.23 bis 1.5.24 arbeitslos wäre und dann ab 1.6.24 meine fehlenden 10 Monate (bis zu den 540 Monaten) arbeiten würde, bekomme ich dann auch Rente ohne Abschläge?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gisela,

Informationen, ob Sie die Voraussetzungen der Altersrenten bereits erfüllen, entnehmen Sie bitte aus Ihrer Rentenauskunft.

Eine aktuelle Rentenauskunft oder Renteninformation können Sie über unsere Online-Dienste anfordern. Hier kommt dazu der entsprechende Link: https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/

Sofern die 45 Jahre noch nicht erreicht sind, ist zu beachten, dass Arbeitslosigkeitszeiten (in der Regel) in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn nicht mehr bei der Erfüllung der Wartezeit helfen (es gibt Ausnahmen, wie von „Abschläge“ bereits erwähnt).

Für die Erfüllung der 540 Monate ist die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung wichtig (ACHTUNG: Ausnahmen gibt es beim Arbeitslosengeldbezug in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn). Wann Sie diese erforderlichen Pflichtbeiträge einzahlen, ist für die Erfüllung dieser Voraussetzung egal. Zum Rentenbeginn müssen die 540 Monate jedoch vorliegen, da diese Rente sonst nicht wie gewünscht beginnen kann.

Wir empfehlen Ihnen dennoch einen Termin in der Beratungsstelle zu vereinbaren, damit Ihre weiteren Möglichkeiten erörtert werden können.

Einen Termin können Sie unter dieser Telefonnummer erhalten: 0800 1000 480 0

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

10 Antworten

Abschlägeam 09.05.2022 | 17:05
Hallo Gisela, bei einer Rente für 'besonders langjährig Versicherte' zählen Zeiten des ALG-Bezuges innerhalb von 24 Monaten direkt vor Rentenbezug nicht mit. Es ist dabei unerheblich, ob diese 24 Monate durch eine erneute Arbeitsaufnahme dann wieder 'unterbrochen' werden. Eine Ausnahme gäbe es nur, wenn der Arbeitgeberbetrieb wegen Insolvenz komplett schließt. Umgekehrt wären Sie auf der 'sicheren' Seite, erst bis Oktober 2023 weiter arbeiten (wie auch immer, auch in TZ zum Beispiel. Hier könnte ggfs. auch mit dem AG verhandelt werden, ob das Arbeitsverhältnis über die fehlenden 10 Monate 'gezogen' werden kann, indem man aufgelaufene Überstunden und Urlaubsansprüche 'abbummelt'... ). Lassen Sie sich aber auch noch mal bei Ihrer zuständigen DRV beraten und auch berechnen, wie hoch eine vorgezogene Rente (mit 'nur' 35 Jahren) wäre. Diese können Sie ja unbeschadet einer direkt davor liegenden Arbeitslosigkeit beziehen, wenn Sie das notwendige Alter erreicht haben. Wenn es dann tatsächlich noch um die zehn Monate geht, wäre das ein Abschlag von 3%. Hier dürfen Sie aber mit einkalkulieren, dass auch Beiträge zur KV/PV sich dadurch reduzieren. Evtl. ist also dieser 'Abschlag' im Sinne der Lebensqualität doch erträglicher und einfacher, als nach Arbeitslosigkeit unter dadurch erschwerten Bedingungen noch mal einen Job zu finden (was aber eben 'so rum' die Abschläge auch nicht verhindert). Optimal wäre natürlich, wenn Sie bis zum Erreichen der 540 Monate noch weiter arbeiten, dann ist ALG auch 'egal' und erhöht dann aber die Rente natürlich auch noch mit. Alles Gute!
Giselaam 09.05.2022 | 18:29
Vielen Dank für Ihre schnelle und freundliche Antwort!!! Meine Frage geht dahin, ob ich auch NACH Arbeitslosenzeiten mit SV- pflichtigen Beschäftigungszeiten die 540 Monate auffüllen kann. Mein Arbeitsplatz ist mir bis Ende 2022 sicher und dann fehlen mir nur noch 10 Beschäftigungsmonate. Diese würde ich dann evtl. NACH den Arbeitslosenzeiten noch leisten. Bei meinem Beruf wäre eine geringfügige sv-pflichtige Beschäftigung kein Problem.
W°lfgangam 09.05.2022 | 18:39
"Wenn ich von 1.1.23 bis 1.5.24 arbeitslos wäre" hmm ...Arbeitslosengeld wird doch für max. 24 Monate gezahlt ...dann also vorzeitige 'Abmeldung' + "hey, ich habe wieder einen Job"? Hallo Gisela, Sie rechnen fast richtig, die ALG-Zeiten vom 01.01.2023 - 28.02.2023 *) würden noch zu den 45 Jahren zählen, so dass hintenraus noch 8 Monate für die 45 Jahre fehlen würden. *) sofern hier nicht die Sperrfrist liegt! > "und dann ab 1.6.24 meine fehlenden 10 Monate (bis zu den 540 Monaten) arbeiten würde," ...sind nur 9 Monate bis zum 01.03.2025 ;-) Und, auch neben dem ALG können Sie einen versicherungspflichtigen Minijob ausüben, die 24 Monate ALG 'ausreizen' (idealerweise auf 165 € begrenzt, sonst wird das ALG rasiert), um die 45 Jahre zu erreichen - alternativ auch über freiwillige Rentenbeiträge. Wegen der kleinen Ungenauigkeiten/wagen Zukunftsannahmen, holen Sie sich besser einen fachlichen Rat vor Ort ein, was individuell gesehen die beste Lösung im Rahmen Ihrer 'Planungen' sein könnte. Gruß w.
Kasimiram 09.05.2022 | 21:25
dann in ALG rutschen und, wenn die 2 Jahre rum sind, in Rente gehen.
Klingt als Zeitplan gut, aber Obacht! Die Zeiten, als die AfA Leute ab einem bestimmten Alter in Ruhe gelassen hat, sind längst vorbei. Könnte nicht so chillig werden, wie vorgestellt!
Abschlägeam 10.05.2022 | 05:17
Zitat von Gisela anzeigen
Hallo Gisela die 'Vorgaben' für eine abschlagsfreie Rente aufgrund 'besonders langgährig versichert' sind eindeutig. Zeiten des Bezuges von ALG 1 innerhalb von 24 Monaten direkt vor Rentenbeginn (der dann noch vom Alter abhängt) zählen NICHT zu den 540 Monaten notwendigen anrechenbaren Zeiten hinzu. Ein rentenversicherungspflichtiger Minijob, neben ALGI, wie von W°lfgang erwähnt, allerdings schon. Auch freiwillige Beiträge, die aber aufgrund einer Pflichtversicherung (ALGI und/oder Minijob) dann gar nicht möglich sind. Ein ALG Bezug 'irgendwann zwischendurch (in der Versichertenhistorie), zählt auch. NICHT aber, so wie Sie es planen, denn das läge innerhalb 24 Monaten vor Rentenbeginn/-bezug. Die 540 Monate sollten also VOR dem Bezug von ALGI ab 01.01.23 erfüllt sein. (Beendigung Arbeitsverhältnis zum 31.12.22) - unabhängig davon, ob dies nun 12, 15 oder 24 M wären...) Konkrete Frage an Ihre zuständige DRV wäre also: wann genau habe ICH aufgrund meines Versicherungsverlaufs die 540 Monate für eine Rente für besonders langjährig Versicherte erreicht, um dann (im Folgemonat) mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Beitragsjahre plus notwendiges Alter) abschlagfrei in Rente gehen zu können. Alles andere ist 'Träumerei' :-)
Abschlägeam 10.05.2022 | 01:54
Zitat von W°lfgang anzeigen
Hallo, meine 45 Jahre (bes.langj.Vers.) sind mit 10/23 erreicht, mein Rentenbeginn wäre 01.03.2025. Wenn ich von 1.1.23 bis 1.5.24 arbeitslos wäre und dann ab 1.6.24 meine fehlenden 10 Monate (bis zu den 540 Monaten) arbeiten würde, bekomme ich dann auch Rente ohne Abschläge?
"Wenn ich von 1.1.23 bis 1.5.24 arbeitslos wäre" hmm ...Arbeitslosengeld wird doch für max. 24 Monate gezahlt ...dann also vorzeitige 'Abmeldung' + "hey, ich habe wieder einen Job"? Hallo Gisela, Sie rechnen fast richtig, die ALG-Zeiten vom 01.01.2023 - 28.02.2023 *) würden noch zu den 45 Jahren zählen, so dass hintenraus noch 8 Monate für die 45 Jahre fehlen würden. *) sofern hier nicht die Sperrfrist liegt! > "und dann ab 1.6.24 meine fehlenden 10 Monate (bis zu den 540 Monaten) arbeiten würde," ...sind nur 9 Monate bis zum 01.03.2025 ;-) Und, auch neben dem ALG können Sie einen versicherungspflichtigen Minijob ausüben, die 24 Monate ALG 'ausreizen' (idealerweise auf 165 € begrenzt, sonst wird das ALG rasiert), um die 45 Jahre zu erreichen - alternativ auch über freiwillige Rentenbeiträge. Wegen der kleinen Ungenauigkeiten/wagen Zukunftsannahmen, holen Sie sich besser einen fachlichen Rat vor Ort ein, was individuell gesehen die beste Lösung im Rahmen Ihrer 'Planungen' sein könnte. Gruß w.
Hmmm...nunja, eigentlich sind die Tipps von W°lfgang meist sehr sinnvoll... Aber ob tatsächlich 24 M ALG-1-Anspruch vorliegen und diese dann nicht mit der Zeit '24 Monate vor Rentenbezug' kollidieren, habe ich nun nicht noch mal nachgerechnet... Aber eine freiwillige Versicherung ist nur möglich, wenn nicht gleichzeitig eine Pflichtversicherung aus z.B. ALG-Anspruch vorliegt.... Hier müsste also W°lfgang noch mal 'nachbessern' bzw. besser die individuelle Beratung der zuständigen DRV in Anspruch genommen werden. Aber auch dies hat W°lfgang ja richtigerweise ebenfalls angeraten... :-)
Monikaam 10.05.2022 | 08:26
Hallo zusammen, ich habe hier mal interessiert mitgelesen, weil es mich ähnlich betrifft. Habe ich das richtig verstanden: Man darf GRUNDSÄTZLICH vor Rentenbeginn/-bezug (bei den Bedinungen für bes. langjährigen Versicherten) 24 Monate kein ALGI beziehen? Vielen Dank für Ihre Antwort!
Berndam 10.05.2022 | 11:29
Nein, das ist so nicht richtig. Bei der Rente für besonders langjährig Versicherte zählen nur Zeiten des ALG in den letzten 24 Monaten vor Rentenbeginn nicht zur Wartezeit. (Ausnahme, Arbeitgeber ging in die Insolvenz oder hat den Betrieb vollständig aufgegeben) Erfüllen Sie beispielsweise bereits die Wartezeit von 540 Monaten, haben aber das entsprechende Alter noch nicht erreicht, ist der Bezug von ALG I kein Hinderungsgrund für die Rente für besonders langjährig Versicherte.
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