Hallo, Berthold,
entscheidend bei der Berücksichtigung ist, ob Sie NACH Ende der Dienstzeit als Zeitsoldat Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Nur beim Bezug von Arbeitslosengeld (heute ALG1) fließen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Nach Ende der Dienstzeit kam für Sie allerdings nur Arbeitslosenhilfe in Betracht, da Sie als Zeitsoldat nicht verpflcihtet waren Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu leisten. Daher entstand lediglich der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (heute ALG2). Während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe wurden keine Beiträge der Agentur für Arbeit an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet. Somit wird die Zeit bei der Berechnung der Wartezeit von 45 Jahren NICHT mit berücksichtigt. In der Regel erhielten Sie nach dem offiziellen Dienstzeitende Übergangsgebührnisse der Bundeswehr. Dieses unterlag ebenfalls nicht der Rentenversicherungspflicht.