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Experten-Antwort

Aufhebungsvertrag 2 Jahre vor Rente

von Peter Müller27.10.2020 | 09:58
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9 Antworten

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Zum 01.04.2023 kann ich als langjährig Versicherter die Rente ohne Abschläge beziehen. Nun möchte ich zum 01.04.2021 einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Dann wäre ich im schlechtesten Falle 2 jahre Arbeitslos vor Rentenbezug. Warum möchte mein Arbeitgeber jetzt schon eine Rentenauskunft haben?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Peter Müller,

die Hintergründe, warum Ihr Arbeitgeber eine Rentenauskunft haben möchte, können Sie nur von Ihrem Arbeitgeber erfahren.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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8 Antworten

Santanderam 27.10.2020 | 10:02
Um ihnen aufgrund der Zahlen ein finanzielles Angebot zu berechnen.
Ouzam 27.10.2020 | 11:03
Spricht Ihr Arbeitgeber nicht deutsch? Ansonsten wäre meine erste Intention zu fragen warum!!! Darauf stehen sensible Daten die den ArbG normalerweise nichts angehen. Dann könnte der ArbG mitteilen aus den und den Gründen, bspw um finanziell die 2 Jahre exakt zu überbrücken oder nur weil er neugierig ist.
Aufpasseram 27.10.2020 | 11:24
Zitat von Ouz anzeigen
Wieder der User Ouz. Diesmal als Verschwörungstheoretiker. Weshalb sind Sie hier nochmal im Forum? Um Ihre Unkenntnis zu verbreiten? Ist nicht mehr nötig, haben Sie schon in zahlreichen Ihrer bisherigen Beiträge bewiesen.
Caroam 27.10.2020 | 18:06
Rente als langj Versicherter wäre nach 35 J mit Abschlag, Rente als langjährig Versicherter nach 45 Jahren ohne Abschlag, bitte prüfen Sie, was für Sie zutrifft am 1.4.2023 ,ehe Sie einen Aufhebungsvertrag zustimmen. Bei 45 Jahren Rente f. langj. Versicherte zählt im Falle Kündigung oder Aufhebungsvertrag die möglichen 24 Monate ALG1 nicht als Anrechnungszeit für die Rentenansprüche- Achtung (außerdem gilt bei Aufhebungsvertrag 3 Monats Sperre ALG1 ). Sprechen Sie besser mit Ihrem AG, wieso dieser bereits 2021 Entscheidung von Ihnen fordert. Fragen kostet nix ,es hängt zuviel daran unter Umständen . Viel Erfolg Caro
W°lfgangam 27.10.2020 | 20:13
...interessant/gibt es eine neue Rechtslage in der DRV? ;-) - die Rente ohne Abschläge ist nur für _besonders_ langjährig Versicherte möglich. Möglicherweise haben Sie zu dem Zeitpunkt GdB/GdE 50 ...ich mutmaße aber, den dafür erforderlichen Backgrund haben Sie nicht bei Ihrer Frage hier, oder das Sie schlicht was verwechsbuchselt haben im Dschungel der Altersrentenarten ;-) Gruß w.
senf-dazuam 28.10.2020 | 09:32
Nachdem nun das "besonders" auch ausgiebig diskutiert wurde, bleibt für @PeterMüller nun folgendes zu tun: - Arbeitgeber fragen, was er wofür genau benötigt (restliche Infos in der Rentenauskunft können geschwärzt werden, Datenschutz), - wenn vorhanden Betriebs- oder Personalrat zum Gespräch mitnehmen, - Vorschläge des AG in Ruhe prüfen und mit einem Berater der DRV oder einer (privaten und kostenpflichtigen) Rentenberatung die Situation analysieren, - ggf. Gegenvorschläge unterbreiten.
Biniam 31.10.2020 | 13:59
Zum 01.04.2021 den Aufhebungsvertrag unterschreiben und dann 2 Jahre arbeitslos, dann 01.04.2023 in Rente. Wann läuft denn die gesetzliche Kündigungsfrist? Bei Nichteinhaltung gibt es neben der 3mon. Sperrfrist noch eine angemessene Ruhenszeit ohne Bezüge dazu. Keine Beiträge für KK und RV. Und bei hoher Abfindung gleich noch mal mehr drauf. Evtl. klappt es dadurch nicht am 01.04.2023. Gib mal in die Suchmaschine deiner Wahl "Ruhenszeit wegen Abfindung" ein. Gruß Bini
Peter Mülleram 03.11.2020 | 20:33
Hallo, danke für die Antworten. Selbstverständlich muss es heißen: ...besonders langjährig Versicherte..., tut mir leid, war mein Fehler. Ich werde meinen Arbeitgeber fragen warum er die Rentenauskunft braucht. Bin gespannt was er sagt. Nun zu den Antworten noch was: Wenn die Wartezeit 45 Jahre erfüllt ist, zählt die Zeit der Arbeitslosigkeit mit und wird berücksichtigt bei der Rentenberechnung. Wurde mir so von der DRV erklärt. Zu Sperrzeiten: entnommen aus Merkblatt für Arbeitslose: In jedem Fall beträgt die Sperrzeit ein viertel der Anspruchsdauer. Das heißt z. B: Alter über 58 Jahre = 24 Monate Anspruch = 6 Monate Sperrzeit. Viele wissen das nicht. Zu Ruhenszeit: Eine Ruhenszeit (kein Arbeitslosengeld) tritt z. B. ein: Auch wenn Sie eine Entlassungsentschädigung (Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung) erhalten, ruht Ihr Leistungsanspruch für eine bestimmte Zeit, wenn Sie unkündbar waren oder die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist; Darauf muss man achten!
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